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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 52 BayHO]
Art. 52
Nutzungen und Sachbezüge
1Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. 2Die Staatsregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. 3Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswerts von Dienstwohnungen regelt das für Finanzen zuständige Staatsministerium.
Zu Art. 52:
Das Nähere über die Entrichtung des angemessenen Entgelts regelt das für Finanzen zuständige Staatsministerium (vgl. auch Art. 11 BayBesG); Art. 52 Satz 2 bleibt unberührt.