Art. 50
Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen
(1) 1Mittel und Planstellen dürfen mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen oder wenn in einer Verwaltung ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht; innerhalb desselben Einzelplans dürfen auch Stellenumsetzungen vorgenommen werden, wenn dadurch Versetzungen in den Ruhestand im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG vermieden werden können. 2Geht der Personalbedarf in einer Verwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder Rationalisierung zurück, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stellen mit dem Vermerk künftig wegfallend zu versehen sind. 3Im Rahmen der Stellenumsetzungen kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium Stellenzahlen, -wertigkeiten und Amtsbezeichnungen im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags kostenneutral ändern. 4Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(2) 1Über die Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen und ihren rechnungsmäßigen Nachweis erläßt das für Finanzen zuständige Staatsministerium nähere Bestimmungen. 2Bezüge im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind die Besoldung der Beamten (Art. 2 BayBesG) sowie die Entgelte und vergleichbaren finanziellen Aufwendungen des Staates für Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Arbeitgeberaufwendungen zur Zusatzversorgung.
(3) 1Wird ein Beamter für mindestens ein Jahr unter Fortfall der Bezüge beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein vordringliches Bedürfnis, die Planstelle neu zu besetzen, so kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium eine Leerstelle schaffen. 2Für einen Beamten, der für mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung gemäß Art. 89, 90 BayBG oder § 23 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung unter Fortfall der Bezüge beurlaubt wird, gilt eine Leerstelle seiner Besoldungsgruppe als ausgebracht, sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung steht. 3Satz 2 gilt bei den übrigen Fällen einer Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge entsprechend für Stellen der BesGr A 3 bis A 15, BesGr W 1 und W 2 sowie BesGr R 1. 4Über den weiteren Verbleib der Leerstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(4) Die für die Stellenbewirtschaftung zuständige Stelle hat dafür Sorge zu tragen, daß für Beamte, die nach einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung wieder im Dienst des Staates verwendet werden oder die von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren, eine geeignete freie und besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.
(5) 1Wird ein auf einer Leerstelle geführter Beamter wieder im Dienst des Staates verwendet, so ist er in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Planstelle seiner Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu dieser Einweisung ist der Beamte auf einer freien besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Wenn eine solche Planstelle nicht frei ist oder wird und eine Versetzung zumutbar ist, ist der Beamte in eine Planstelle einer anderen Verwaltung seines Einzelplans einzuweisen. 4Handelt es sich bei der durch die Einweisung freiwerdenden Leerstelle um eine nach Abs. 3 Satz 1 oder 2 ausgebrachte Stelle, so fällt diese mit der Einweisung weg. 5Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle ist der Beamte auf der Leerstelle zu führen. 6Die hierdurch entstehenden Mehrausgaben sind an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans einzusparen; das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(6) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Wertigkeiten von Leerstellen anzupassen.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten für andere Stellen als Planstellen sowie für Arbeitnehmer in gleich gelagerten Fällen entsprechend.
Zu Art. 50:
1.
Umsetzungen (Abs. 1)
1.1
Die Ausbringung eines kw-Vermerks gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 2 greift nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Umsetzung gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind.
1.2
Ein gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 2 ausgebrachter kw-Vermerk ist mit der nächsten freiwerdenden Stelle des entsprechenden Kapitels zu vollziehen (vgl. VV Nr. 1 zu Art 47). Das nähere Verfahren richtet sich nach Art. 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 4.
2.
Abordnungen (Abs. 2)
Für die Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen gilt die Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO. Bezüglich der Stellenverrechnung im Falle der Abordnung vgl. VV Nr. 4.2 zu Art. 49.
3.
Schaffung von Leerstellen (Abs. 3)
3.1
Leerstellen können auch für Bedienstete geschaffen werden, die zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen werden und deren Bezüge in voller Höhe erstattet werden. Dies gilt auch, wenn der Versorgungszuschlag und die Beihilfen nicht erstattet werden. Leerstellen können ferner geschaffen werden für Arbeitnehmer, die eine Rente auf Zeit erhalten.
3.2
Die durch die Schaffung einer Leerstelle nach Art. 50 Abs. 3 frei werdende Planstelle darf nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Personalbedarfs (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 7) besetzt werden. Hierbei sind die VV Nr. 1.10 und 1.13 zu Art. 49 zu beachten.
3.3
Nimmt ein in Elternzeit befindlicher Beamter gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis wahr, so gilt er in Bezug auf die Stellenverrechnung als Teilzeitbeschäftigter. Er ist also in diesem Fall nicht auf einer Leerstelle, sondern auf einer Planstelle zu führen. Die Schaffung einer Leerstelle von Gesetzes wegen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2) greift in diesen Fällen nicht, da für diesen Bediensteten bereits eine Stelle zur Verfügung steht.
3.4
Sofern die durch das Haushaltsgesetz eröffnete Möglichkeit wahrgenommen wird, während der Elternzeit zur Überbrückung des Aushilfsbedarfs zulasten der betreffenden Stelle eine Aushilfskraft zu beschäftigen, kann nicht zusätzlich eine Leerstelle geschaffen werden. Auch die Schaffung einer Leerstelle von Gesetzes wegen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2) greift in diesen Fällen nicht, da für die Aushilfskraft bereits eine Stelle zur Verfügung steht.
Zur Überbrückung des Ersatzbedarfs in Fällen der Elternzeit soll zur Vermeidung von Problemen bei der Rückkehr der Bediensteten vorrangig von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des freien Stellengehalts für eine Aushilfskraft und nicht von der Möglichkeit der Schaffung von Leerstellen Gebrauch gemacht werden.
3.5
Bei der Schaffung von Leerstellen für Professoren der BesGrn C 4 und W 3 kann wegen der hohen Spezialisierung die Planstelle nur dann auf Dauer wiederbesetzt werden, wenn nach der Beendigung der Beurlaubung eine Planstelle der BesGr W 3 für das entsprechende Fach zur Verfügung steht. In den übrigen Fällen kann nur eine Lehrstuhlvertretung bestellt werden.
3.6
Sind in einem Haushaltskapitel Stellen mehrerer Behörden ohne konkrete Zuordnung zu diesen Behörden ausgebracht und wurden alle ausgebrachten Leerstellen den betreffenden Behörden zur Bewirtschaftung zugewiesen, so stehen im Sinn des Art. 50 Abs. 3 Satz 2 der jeweiligen für die Stellenbewirtschaftung zuständigen Behörde bereits dann keine Leerstellen im Haushaltsplan zur Verfügung, wenn die ihr zugewiesenen Leerstellen besetzt sind. Ein Ausgleich zwischen den einzelnen Behörden ist erst im Rahmen der nächsten Haushaltsaufstellung erforderlich.
3.7
Wurde durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium oder von Gesetzes wegen eine Leerstelle geschaffen, so ist über ihren weiteren Verbleib im nächsten Haushaltsplan zu befinden.
4.
Vorsorge bei Rückkehr aus der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (Abs. 4)
4.1
Art. 50 Abs. 4 hat zum Ziel, die Zahlung von Bezügen aus Leerstellen nach Beendigung einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung zu vermeiden. Hierfür sind bereits im Rahmen der Entscheidung über die Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung geeignete Maßnahmen zu planen und zu ergreifen (z.B. Einstellung von befristeten Aushilfskräften).
4.2
Die Verpflichtung, für die Fälle der Rückkehr aus der Beurlaubung und der Teilzeitbeschäftigung Vorsorge zu treffen, greift nur insoweit, als eine Rückkehr absehbar oder wahrscheinlich ist. Es besteht keine Verpflichtung, für unvorhersehbare Fälle Planstellen vorzuhalten.
5.
Rückkehr aus der Beurlaubung (Abs. 5)
5.1
Bei der Anwendung des Art. 50 Abs. 5 kommen als „geeignete freie besetzbare Planstellen“ insbesondere Stellen gleicher oder höherer Besoldungsgruppen oder – bei Arbeitnehmern – auch gleich- oder höherwertige Beamtenplanstellen in Betracht.
Art. 50 Abs. 5 Satz 2 sieht vor, dass bis zur Einweisung in eine geeignete frei besetzbare Planstelle der Beamte auf einer freien besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen ist. Bei der Bestimmung dieser vier Besoldungsgruppen können Zulagen (Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen usw.) ausnahmsweise außer Acht gelassen werden.
5.2
Eine Versetzung nach Art. 50 Abs. 5 Satz 3 soll nur vorgenommen werden, wenn diese dem Bediensteten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der familiären Verhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten (zumutbare Verkehrsanbindung) zugemutet werden kann.
5.3
Kommt es im Einzelfall trotz der Anwendung des Art. 50 Abs. 5 zur Bezügezahlung aus der Leerstelle, so sind die hierdurch entstehenden Mehrausgaben an anderer geeigneter Stelle bei den Personalausgaben einzusparen. Die Einsparungen können z.B. erbracht werden durch die Sperre freier und besetzbarer Stellen, die nicht zur Verrechnung des zurückkehrenden Leerstelleninhabers geeignet sind, durch die Sperre von Mitteln für Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen oder für Mehrarbeit/Überstunden.
Sie können nicht erbracht werden
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durch die unterwertige Besetzung von Stellen,
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bei den Mitteln für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, soweit der Staat allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn des Art. 12 Abs. 1 GG ist,
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durch Sperre von Mitteln bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben,
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in Titelgruppen.
In den Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung ist anzugeben, durch welche Maßnahmen die Mehrausgaben eingespart werden. Diese Aufzeichnungen können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung je Haushaltskapitel und -jahr bei bis zu fünf Zahlungen aus Leerstellen von je längstens sechs Monaten durch den allgemeinen Hinweis auf eine Deckung aus ohnehin vorübergehend freien Stellen vorgenommen werden, ohne dass eine konkrete detaillierte Dokumentation der Einsparung erforderlich ist.
5.4
Bei der Anwendung des Art. 50 Abs. 5 Satz 3 (einer anderen Verwaltung seines Einzelplans) und des Art. 50 Abs. 5 Satz 6 (Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans) kann mit Zustimmung des jeweiligen Ressorts anstelle seines bzw. des entsprechenden Einzelplans auch ein anderer Einzelplan treten.
5.5
Art. 50 Abs. 5 gilt im Falle des Übergangs von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung sinngemäß.
5.6
Mit der Übernahme eines Beamten, der auf einer Leerstelle geführt wurde, in eine freie Planstelle bzw. eine andere Stelle fällt die Leerstelle gemäß Art. 50 Abs. 5 Satz 4 weg, wenn sie gemäß Art. 50 Abs. 3 geschaffen wurde oder wenn sie an die Person gebunden ist. Gleiches gilt, wenn das Beamtenverhältnis des auf einer Leerstelle geführten Beamten endet (z.B. durch Entlassung, Eintritt in den Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte) oder wenn der Beamte zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird.
[Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO]
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Anlage: Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung (VANBest)