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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 65 BayHO]
Art. 65
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Staat beteiligt sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur, wenn
1.
ein unmittelbares, wichtiges Interesse des Staates vorliegt und sich der vom Staat angestrebte Zweck nicht ebenso gut oder besser auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Staates auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
der Staat einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) 1Das zuständige Staatsministerium hat die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einzuholen, bevor der Staat Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. 2Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstands des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Staates. 3Das für Finanzen zuständige Staatsministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) 1Das zuständige Staatsministerium hat darauf hinzuwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Staat unmittelbar oder mittelbar maßgebend beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. 2Es hat vor Erteilung seiner Einwilligung die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einzuholen. 3Die Grundsätze des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
(5) 1An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich der Staat nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. 2Die Beteiligung des Staates an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
(6) Die auf Veranlassung des Staates gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Staates zu berücksichtigen.
(7) 1Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 2Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
Zu Art. 65:

1. Unternehmen, Beteiligung, Prüfung des Jahresabschlusses

1.1

Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Art. 65 ff. setzt weder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt z.B. auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb.

1.2

Unter Beteiligung ist jede kapitalmäßige Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem Unternehmen begründen soll. Ein Mindestanteil ist dafür nicht Voraussetzung.

1.3

Bei kleinen Kapitalgesellschaften im Sinn des § 267 Abs. 1 HGB können in Übereinstimmung mit § 316 Abs. 1 HGB vornehmlich aus Kostenersparnisgründen Ausnahmen von der Prüfung des Jahresabschlusses zugelassen werden.

2. Einwilligungsbedürftige Geschäfte

2.1

Zu den nach Art. 65 Abs. 2 einwilligungsbedürftigen Geschäften bei unmittelbaren Beteiligungen gehören u. a.
die Gründung einschließlich Mitgründung von Unternehmen,
die Ausübung von Bezugsrechten und der Verzicht auf die Ausübung von solchen Rechten,
die Auflösung eines Unternehmens,
der Abschluss, die wesentliche Änderung und die Beendigung von Beherrschungsverträgen,
die Umwandlung, die Verschmelzung, die Änderung der Rechtsform und die Einbringung in andere Unternehmen,
die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Kapitalherabsetzung.
Bei der Veräußerung von Anteilen sind im Übrigen die Bestimmungen des Art. 63 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

2.2

Art. 65 Abs. 3 erfasst die Fälle, in denen der Staat unmittelbar oder mittelbar in jeder Stufe „maßgebend“ an einem Unternehmen beteiligt ist und dieses Unternehmen eine Beteiligung von mehr als den vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Hierunter fällt auch die Erhöhung einer Beteiligung auf mehr als den vierten Teil der Anteile. Im Übrigen ist Nr. 2.1 entsprechend anzuwenden.
Eine „maßgebende“ Beteiligung im Sinne von Art. 65 Abs. 3 liegt in der Regel bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel vor.

2.3

Das zuständige Staatsministerium hat das für Finanzen zuständige Staatsministerium an den Verhandlungen mit Unternehmen über Maßnahmen nach Art. 65 Abs. 3 zu beteiligen, sofern es sich nicht um Fragen von untergeordneter Bedeutung handelt.

3. Mitglieder der Aufsichtsorgane

Die auf Veranlassung des Staates gewählten oder von ihm entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen sollen sich vor wichtigen Entscheidungen des Aufsichtsrats grundsätzlich über eine einheitliche Auffassung verständigen. Zu den gemäß Art. 65 Abs. 6 zu berücksichtigenden Interessen des Staates zählt beispielsweise auch der Schutz der Umwelt, soweit diese durch die Tätigkeit des Unternehmens belastet wird. Im Einzelfall sind die Belange des Unternehmens und die besonderen Interessen des Staates zu einem Ausgleich zu bringen. Erhält das Unternehmen Zuwendungen (Art. 23, 44 Abs. 1), ist VV Nr. 16.6 zu Art. 44 zu beachten.

4. Einwilligung des Landtags

4.1

Art. 65 Abs. 7 gilt für die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung des Staates. Er gilt auch für die Veräußerung an ein Unternehmen, an dem der Staat unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Eine Veräußerung ist auch die Einbringung in ein Unternehmen.

4.2

Der Antrag an den Landtag auf Einwilligung zu einer Veräußerung wird vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium gestellt. Nr. 1.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 8. August 2002 (StAnz. Nr. 34, FMBl. S. 268, berichtigt im StAnz. Nr. 47, FMBl. S. 336) über Grundstockvermögen des Staates und Grundstock in der jeweils geltenden Fassung ist dabei zu beachten.