Art. 54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) 1Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleinere Maßnahmen handelt. 2In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in Art. 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
(2) 1Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. Art. 24.)
Zu Art. 54:
1.
Baumaßnahmen
1.1
1„Kleinere Maßnahmen“ im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 1 sind Maßnahmen des staatlichen Hoch-, Straßen-, Brücken- und Wasserbaus (Obergruppen 70 sowie 75 bis 78), sofern ihre Gesamtkosten 6 000 000 € je Maßnahme nicht überschreiten. 2Nr. 1.7 zu Art. 24 bleibt unberührt.
1.2
Für Abweichungen im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
1.2.1
Bei Straßen-, Brücken- und Wasserbaumaßnahmen ist eine Abweichung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zur Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 15 % oder mehr als 500 000 € bei Gesamtkosten bis 25 000 000 € oder mehr als 1 000 000 € bei Gesamtkosten über 25 000 000 € oder zu einer über die Schätzung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden wesentlichen Folgekostenerhöhung führt.
1.2.2
Bei Hochbaumaßnahmen sind entwurfswirksame oder kostenwirksame Abweichungen erheblich nach Maßgabe von Abschnitt E Nr. 3.4 der Anlage zu den Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau).
1.2.3
Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist Art. 37 oder Art. 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.
1.2.4
In Fällen von besonderer Bedeutung wird das für Finanzen zuständige Staatsministerium seine Einwilligung nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 grundsätzlich nur erteilen, wenn die Angelegenheit vom Ausschuss für den Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags gebilligt oder zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist.
1.3
Bei der Durchführung von Hochbaumaßnahmen
- a)
-
sind die verfügbaren Haushaltsmittel vorrangig zur Fortführung bereits begonnener Maßnahmen einzusetzen; die Planung neuer Maßnahmen darf nur begonnen werden, wenn ihre Finanzierung insbesondere im Hinblick auf die laufenden Maßnahmen sichergestellt ist.
- b)
-
darf der Beginn der Baumaßnahmen erst erfolgen, wenn eine genehmigte Haushaltsunterlage vorliegt; die genehmigte Haushaltsunterlage ist einzuhalten.
- c)
-
setzt die Anforderung von Mitteln für Große Baumaßnahmen voraus, dass die nach Art. 24 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
- d)
-
gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau).
1.4
1Die Nrn. 1.1 bis 1.3 gelten sinngemäß auch für die in Nr. 1.6 zu Art. 24 genannten Baumaßnahmen. 2Eine Mitwirkung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ist aber nur insoweit erforderlich, als sie sich aus anderen Bestimmungen (z. B. Art. 37, 38 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 40) ergibt.
2.
Bauunterhalt
2.1.
Wenngleich der Bauunterhalt keine „Baumaßnahme“ im Sinne der Art. 24 und 54 darstellt (vgl. Nr. 1.1 zu Art. 24), gelten Art. 54 Abs. 1 Satz 1 sowie Nr. 1.1 für Bauunterhaltsmaßnahmen entsprechend.
2.2.
1Die für den Bauunterhalt verfügbaren Haushaltsmittel sind bevorzugt für Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Substanzerhaltung einzusetzen; erforderlichenfalls sind Schönheitsreparaturen zurückzustellen. 2Bei staatlichen Gebäuden, die einen überdurchschnittlich hohen Energieverbrauch aufweisen, ist eine Senkung des Energieverbrauchs mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen anzustreben.
2.3.
Nr. 1.3 Buchst. d gilt entsprechend.
3.
Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
3.1
Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 1 anzusehen, wenn sie zumindest die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayHO erfüllen.
3.2
Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 2, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 10 v. H. oder um mehr als 150 000 € oder zu einer zusätzlichen, über die Schätzung nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 hinausgehenden, wesentlichen Erhöhung der Folgekosten führt. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist Art. 37 oder Art. 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.