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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 53 BayHO]
Art. 53
Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Zu Art. 53:

1. Begriffsbestimmung

1Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Staates, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden oder Nachteilen gewährt werden, die anderweitig finanziell nicht abgesichert sind. 2Hinsichtlich der begrifflichen Abgrenzung zu Zuwendungen und weiteren staatlichen Leistungen vgl. Art. 23 und VV Nr. 1 zu Art. 23.

2. Leistungsumfang

2.1

1Billigkeitsleistungen sind in der Regel nur zum Ausgleich von Härten oder Unbilligkeiten zu gewähren, die durch den festgestellten Schaden oder Nachteil entstehen und vom Antragsteller nicht zu vertreten sind; für Bagatellschäden kommen Billigkeitsleistungen grundsätzlich nicht in Betracht. 2Ob eine Härte oder Unbilligkeit im Sinne des Satzes 1 vorliegt, ist – vorbehaltlich einer Regelung in einer Verwaltungsvorschrift nach Nr. 3.1 – nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bewerten.

2.2

1Auszugleichende Schäden oder Nachteile müssen konkret beziffert werden. 2Der Antragsteller steht in der Pflicht, entstehende Schäden oder Nachteile zu minimieren (beispielsweise durch Abschluss von Versicherungen), soweit ihm das möglich und zumutbar ist. 3Unterlässt der Antragsteller zumutbare Maßnahmen zur Minimierung des Schadens oder Nachteils, ist dies bei der Feststellung des Schadens- oder Nachteilsumfangs mindernd zu berücksichtigen.

2.3

1Die Höhe der Billigkeitsleistung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des eingetretenen Schadens oder Nachteils stehen. 2Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Schaden oder Nachteil über eine Versicherung hätte abgedeckt werden können und dies für den Antragsteller zumutbar gewesen wäre (vgl. Nr. 2.2 Satz 2). 3Im Regelfall ist eine Selbstbeteiligung des Antragstellers vorzusehen. 4Eine Überkompensation ist in jedem Fall auszuschließen.

3. Weitere Bestimmungen

3.1

1Insbesondere bei größeren Schadereignissen mit einer Vielzahl von Betroffenen sollten im Interesse eines einheitlichen Vollzugs die ausgleichsfähigen Schäden oder Nachteile, die leistungsbegründenden Voraussetzungen, der Umfang der staatlichen Billigkeitsleistung sowie die näheren Verfahrensbestimmungen in einer Billigkeitsrichtlinie geregelt werden. 2Vor dem Erlass von Billigkeitsrichtlinien ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums (Art. 40 Absatz 1) einzuholen und der Oberste Rechnungshof anzuhören (Art. 103 Absatz 1).

3.2

Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen darf grundsätzlich erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgen.

3.3

Bei der Bewilligung von Billigkeitsleistungen ist auf das Prüfungsrecht des ORH gem. Art. 91 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Satz 3 BayHO hinzuweisen.