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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 49 BayHO]
Art. 49
Einweisung in eine Planstelle
(1) 1Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. 2Hat ein Beamter gleichzeitig mehrere Hauptämter mit Anspruch auf Bezüge inne, richtet sich die Einweisung in die Planstelle nach dem Hauptamt, für das die Bezüge gewährt werden. 3Für jedes weitere Hauptamt, für das keine Bezüge gewährt werden, ist der Beamte zusätzlich in eine Planstelle oder in eine Leerstelle einzuweisen. 4Die Einweisung in eine Planstelle oder eine Leerstelle gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn das weitere Hauptamt vom selben Dienstherrn verliehen wurde.
(2) 1Planstellen und andere Stellen können mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. 2Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und anderen Stellen Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. 3Die Summe der Gehaltsbruchteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. insbesondere Art. 17 Abs. 5 und 6 und VV hierzu.)
Zu Art. 49:

1. Einweisung in eine Planstelle

1.1

Die besetzbare Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe mindestens dem verliehenen Amt entsprechen, soweit nichts Anderes vorgesehen ist. Eine Stelle ist solange nicht besetzbar, als aus ihr Bezüge gezahlt werden; Sterbegelder sind keine Bezüge.

1.2

Eine Planstelle ist auch dann nicht besetzbar, wenn der eingewiesene Beamte ohne Bezüge beurlaubt ist, wenn seine Bezüge von einer anderen Dienststelle gezahlt werden oder wenn er aus anderen Gründen keine Bezüge aus der Planstelle erhält. Sie ist ferner nicht besetzbar, solange sie für von anderen Dienststellen abgeordnete Beamte oder anderweitig, insbesondere für Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird (vgl. Nr. 4.1). Entsprechendes gilt, wenn eine Planstelle über längere Zeit durch erkrankte Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird (auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).

1.3

Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn der Beamte in eine besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist oder wird. Art. 25 BayBG bleibt unberührt.

1.4

Bei der Verrechnung von mehreren Teilzeitbeschäftigten auf einer Planstelle und bei der Verrechnung von Beschäftigten auf mehreren Planstellen ist jeweils zu beachten, dass die Summe der Gehaltsbruchteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, jeweils 1,0 nicht übersteigt. Der Gehaltsbruchteil ist grundsätzlich entsprechend Art. 6 BayBesG zu berechnen (in der Regel Anteil der ermäßigten Arbeitszeit an der regelmäßigen vollen Arbeitszeit). Der Gehaltsbruchteil ist auch dann für die Stellenverrechnung maßgeblich, wenn dieser in besonderen Fällen von dem zu leistenden Arbeitszeitanteil abweicht (z.B. bei Arbeitszeitmodellen mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit).
Im Fall einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend zu verfahren, d.h. eine Stelle ist mit dem jeweiligen Gehaltsbruchteil zu besetzen.
Bei der Verrechnung von geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) auf Stellen berechnet sich der Gehaltsbruchteil nach dem Anteil der jeweiligen Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten.

1.5

Bei der Verrechnung von mehreren Bediensteten auf einer Stelle muss es sich jeweils um Beamte der gleichen oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe handeln. Eine zum Teil überwertige Besetzung von Stellen ist auch dann nicht zulässig, wenn sie durch entsprechende unterwertige Besetzung ausgeglichen wird.
Beispiel:
zwei besetzbare Stellen der BesGr A 11,
3 Teilzeitbeschäftigte:
Beamter A BesGr A 9
(Anteil 0,75)

Beamter B BesGr A 10
(Anteil 0,75)

Beamtin C BesGr A 11
(Anteil 0,5)
Da für die drei Beamten nur zwei Stellen zur Verfügung stehen, muss ein Beamter auf zwei Stellen verrechnet werden:
z.B.
1. Stelle BesGr A 11:
0,75 Beamter A (BesGr A 9)


0,25 Beamtin C (BesGr A 11)

2. Stelle BesGr A 11:
0,75 Beamter B (BesGr A 10)


0,25 Beamtin C (BesGr A 11)

1.6

Planstellen für Professoren der BesGr W 3 dürfen nur mit Hochschullehrern besetzt werden, die das Fach vertreten, für das die Stelle nach ihrer Funktionsbeschreibung eingerichtet ist. Eine Änderung der Funktionsbeschreibung ist möglich. Sie bedarf des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium, sofern sie nicht haushaltsneutral erfolgt.

1.7

Planstellen für Beamte dürfen nicht für Beschäftigte in Anspruch genommen werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (vgl. Art. 115 BayHO – insbesondere Richter) stehen, soweit im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist.

1.8

Wird einem Beamten oder Richter eine Führungsposition im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe übertragen, so ist bei der Stellenverrechnung die Führungsposition entscheidend. Mit Einweisung in diese Planstelle wird die bisherige Stelle frei.
Bei einem Wiederaufleben des ruhenden Amts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist der Beamte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Planstelle seiner Verwaltung einzuweisen. Sofern eine solche besetzbare Planstelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, wobei Art. 50 Abs. 5 Satz 5 nur zur Anwendung kommt, wenn im Haushaltsplan bereits eine geeignete freie und besetzbare Leerstelle zur Verfügung steht.

1.9

Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis setzt voraus, dass bei der betroffenen Verwaltung eine geeignete freie besetzbare Planstelle zur Verfügung steht. Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, wobei Art. 50 Abs. 5 Satz 5 nur zur Anwendung kommt, wenn im Haushaltsplan bereits eine geeignete freie und besetzbare Leerstelle zur Verfügung steht.
Ist ein Beamter auf Grund gesetzlicher Vorschrift wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

1.10

Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung entbehrlich geworden sind. Sind entbehrlich gewordene Beamte vorhanden, so teilt das zuständige Staatsministerium dies den personalbewirtschaftenden Dienststellen seines Geschäftsbereiches mit. Kann der Ausgleich nicht innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs erfolgen, ist dies dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium mitzuteilen. Beabsichtigt eine personalbewirtschaftende Stelle einen Bewerber abzulehnen, der in einem Verwaltungsreformbereich mit Stellenabbauverpflichtung (§ 1 der Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen vom 10. Januar 2005, [GVBl S. 2] in der am 1. Januar 2005 geltenden Fassung) tätig ist, muss sie der zuständigen personalverwaltenden Stelle vor der Entscheidung Gelegenheit geben, sich zu äußern. Die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe sind der personalverwaltenden Stelle dabei schriftlich mitzuteilen.

1.11

Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, dürfen nur für Beamte in Anspruch genommen werden, die eine den jeweiligen besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Funktion ausüben. Dies gilt entsprechend für Planstellen, für die der Haushaltsplan eine bestimmte Zweckbindung vorsieht, z.B. Stellen für Lehr- oder Verwaltungspersonal. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die auf entsprechenden Planstellen geführt werden.

1.12

Art. 49 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt zuzüglich Zulagen (Amtszulage gemäß Art. 34 Abs. 1 BayBesG, Zulage für besondere Berufsgruppen gemäß Art. 34 Abs. 2 BayBesG, besondere Zulage für Richter gemäß Art. 56 BayBesG und Stellenzulagen gemäß Art. 51 BayBesG, soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist) verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert; dies gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.

1.13

Die Nrn. 1.1 bis 1.12 gelten für andere Stellen als Planstellen (vgl. VV Nr. 5.1 zu Art. 17) entsprechend.

2. Störfälle bei besonderen Arbeitszeitmodellen

Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit können Störfälle auftreten, die eine Abwicklung dieser Arbeitszeitmodelle unmöglich machen. In diesen Fällen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Nachzahlung von Bezügen möglich.

2.1 Teilzeitbeschäftigung

Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit kann ein rückwirkender Widerruf der Teilzeitbeschäftigung zur Folge haben, dass dem Beamten dann auch rückwirkend Bezüge nachgezahlt werden.

2.1.1

Da es sich bei der Nachzahlung um Bezüge handelt, muss hierfür eine geeignete Stelle in entsprechendem Umfang besetzt werden. Eine rückwirkende Besetzung freier und besetzbarer Stellen bzw. Stellenbruchteile ist hierbei nur innerhalb des laufenden Haushaltsjahres (Jahr der Nachzahlung).

2.1.2

Sofern die Stelle des betroffenen Beamten frei wird (z.B. bei Dienstherrenwechsel, Beendigung des Beamtenverhältnisses), ist sie ab dem Zeitpunkt des Freiwerdens in vollem Umfang solange gesperrt, bis die Nachzahlung haushaltsmäßig abgedeckt ist. Eine ggf. anfallende Stellenwiederbesetzungssperre ist vorher einzuhalten.

2.1.3

Sofern die Stelle des betroffenen Beamten jedoch nicht frei wird, muss die Gehaltsnachzahlung dadurch ausgeglichen werden, dass dieser Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach der Auszahlung an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart wird. Bei gebundenen Stellen ist hierbei auf die Durchschnittlichen Stellengehälter (vgl. jeweiliges Haushaltsaufstellungsschreiben) abzustellen, wobei aus Vereinfachungsgründen pro Monat der zwölfte Teil des Jahresbetrags angesetzt werden kann.

2.1.4

Die nachgezahlten Bezüge sind bei der Haushaltsstelle zu erfassen, bei der auch die übrigen Bezüge des betroffenen Beamten verrechnet werden (z.B. planmäßige Beamte i. d. R. Tit. 422 01).

2.1.5

Beispiel
Einem bisher vollbeschäftigten Beamten wird für die Dauer von fünf Jahren eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, wobei zunächst vier Jahre lang die volle regelmäßige Arbeitszeit erbracht wird, sodass im fünften Jahr eine völlige Freistellung vom Dienst erfolgt (unter Fortzahlung von 80 % der Bezüge). Nach zwei Jahren endet das Beamtenverhältnis vorzeitig (z.B. durch Dienstunfähigkeit). Bei einer rückwirkenden Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung erwirbt der Beamte für die zwei Jahre einen Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge i. H. v. jeweils 20 % eines vollbeschäftigten Beamten.
Auswirkungen bei der Stellenbewirtschaftung:
Arbeitsphase (zwei Jahre)
Die Stelle des Beamten ist entsprechend dem Gehaltsbruchteil von 80 % besetzt. Die tatsächlich höhere Arbeitszeit hat auf die Stellenbesetzung keinen Einfluss.
Ausscheiden
Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wird der bisher von dem Beamten besetzte Stellenanteil frei und kann nach Ablauf einer evtl. Wiederbesetzungssperre wieder besetzt werden.
Statusrechtliche Rückabwicklung der Teilzeitbeschäftigung
Durch die rückwirkende Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung werden dem Beamten für zwei Jahre jeweils 20 % der Bezüge eines vollbeschäftigten Beamten nachgezahlt. Für diese Zahlung muss eine Stelle in entsprechendem Umfang gesperrt werden. Hierzu wird der durch die Beendigung des Dienstverhältnisses frei werdende Stellenanteil von 80 % nach Ablauf einer ggf. einzuhaltenden Wiederbesetzungssperre für die Dauer von sechs Monaten im vollen Umfang (80 %) gesperrt.

2.2 Vollzeitbeschäftigung

Falls bei vollzeitbeschäftigten Beamten eine längerfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt, ist für den Störfall gemäß Art. 62 BayBesG vorgesehen, dass nach Maßgabe einer landesrechtlichen Verordnung eine Ausgleichszahlung erfolgen kann.
Dieser Ausgleichsanspruch ist im Sachhaushalt bei dem Festtitel 422 43 (Ausgleichszahlungen gemäß Art. 62 BayBesG) zu verbuchen. Dieser Titel ist ggf. im Vollzug außerplanmäßig einzurichten. Zur Deckung sind in erster Linie die in den Einzelplänen veranschlagten Ansätze für Mehrarbeitsvergütungen heranzuziehen. Soweit dort im Haushaltsplan nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, ist der Ausgleichsanspruch im betroffenen Einzelplan dadurch zu erbringen, dass der Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach der Auszahlung an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart wird. Soweit die Einsparung bei gebundenen Stellen erfolgt, sind entsprechende Stellensperren vorzunehmen. Bei der Berechnung der Sperredauer ist hierbei auf die Durchschnittlichen Stellengehälter (vgl. jeweiliges Haushaltsaufstellungsschreiben) abzustellen, wobei aus Vereinfachungsgründen pro Monat der zwölfte Teil des Jahresbetrags angesetzt werden kann.

2.3 Altersteilzeit

Vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium erlassene besondere Vorschriften zur Rückabwicklung der Altersteilzeit bleiben unberührt.

3. Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle

3.1

Eine rückwirkende Einweisung in eine höherwertigere Planstelle ist bei einer Ernennung im Sinn des § 8 BeamtStG nur innerhalb des Kalendermonats zulässig, in dem die Ernennung wirksam wird (Art. 20 Abs. 5 BayBesG).

3.2

Nr. 3.1 gilt entsprechend, wenn einer Planstelleneinweisung keine Ernennung zugrunde liegt.

3.3

Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Staatsdienst versetzt und sodann befördert, so ist die rückwirkende Einweisung frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Versetzung oder eine vorhergehende Abordnung wirksam geworden ist.

3.4

Bei Höhergruppierungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist entsprechend zu verfahren; tarifrechtliche Bestimmungen sind jedoch zu beachten.

4. Besetzung anderer Stellen, anderweitige Besetzung von Planstellen

4.1 Allgemein

4.1.1

Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach Maßgabe der jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen auch anderweitig besetzt werden.

4.1.2

Bei einer Besetzung von Stellen gemäß Nr. 4.1.1 sind die Aufwendungen für die Bediensteten jeweils aus dem Titel zu leisten, bei dem sie nach dem Beschäftigungsverhältnis zu veranschlagen wären (z.B. die das Entgelt eines Arbeitnehmers, der auf einer freien Planstelle geführt wird, bei Titel 428 0.), und zwar auch dann, wenn der in Betracht kommende Titel bei dem betreffenden Haushaltskapitel nicht vorgesehen ist. Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gemäß Art. 37 zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben aus Stellenbesetzungen gemäß Nr. 4.1.1 gilt allgemein als erteilt.

4.1.3

Die Aufwendungen für einen Bediensteten sind auch dann zulasten des Kapitels seiner Beschäftigungsstelle nachzuweisen, wenn ausnahmsweise auf Grund eines besonderen Vermerks eine bei einem anderen Kapitel ausgebrachte Planstelle oder andere Stelle in Anspruch genommen wird.

4.1.4

Im Übrigen vgl. wegen der Verbindlichkeit der im Haushaltsplan (Stellenplan) ausgebrachten Stellen für die Stellenbewirtschaftung die VV Nrn. 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1 zu Art. 17.
Besteht eine Stellenbindung nicht, richtet sich die Bewirtschaftung nach den veranschlagten Ausgaben; die ausgebrachten Stellen dienen als Richtschnur, die nicht überschritten werden sollte.

4.2 Abgeordnete Beamte

Für die Stellenbewirtschaftung bei Abordnungen von Beamten gilt Folgendes:
a)
Bei der abordnenden Verwaltung:
Bei Abordnungen innerhalb der Staatsverwaltung ist der abgeordnete Beamte weiterhin auf seiner Planstelle zu führen. Solange jedoch sichergestellt ist, dass der abgeordnete Beamte bei der aufnehmenden Verwaltung auf einer Planstelle (nicht auf einer Stelle für abgeordnete Beamte) geführt wird, kann die Planstelle der abordnenden Verwaltung für einen planmäßigen Beamten der entsprechenden Wertigkeit, einen Arbeitnehmer oder die Beschäftigung einer Aushilfe (Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag) verwendet werden;1 bei der Verwendung für einen planmäßigen Beamten oder einen Arbeitnehmer ist eine entsprechende Anwendung des Art. 50 Abs. 5 ausgeschlossen. Bei der Bewirtschaftung der Planstellen sind diese Verwendung sowie der Tatbestand der Abordnung zu dokumentieren.
Bei Abordnungen an eine Dienststelle außerhalb der Staatsverwaltung, bei der keine volle Kostenerstattung erfolgt, ist der abgeordnete Beamte weiter auf seiner Planstelle zu führen. Die Beschäftigung einer Aushilfskraft zulasten dieser Planstelle ist nicht möglich. Soweit jedoch bei Abordnungen außerhalb der Staatsverwaltung eine volle Kostenerstattung erfolgt, kann der Beamte auf einer Leerstelle geführt werden (vgl. VV Nr. 6 zu Art. 17 und VV Nr. 3.1 zu Art. 50).
b)
Bei der aufnehmenden Verwaltung:
Bei Abordnungen innerhalb der Staatsverwaltung bis zu zwölf Monaten ist bei der aufnehmenden Verwaltung keine Stelle erforderlich. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes, sofern im zugehörigen Haushaltsplan eine entsprechende Änderung des Stellenplans vorgesehen ist, um den abgeordneten Beamten bei der aufnehmenden Verwaltung auf einer Stelle verrechnen zu können. In allen übrigen Fällen einer Abordnung innerhalb der Staatsverwaltung ist der abgeordnete Beamte auf einer Planstelle oder in den Fällen der VV Nr. 7.1.2 zu Art. 17 auf einer Stelle für abgeordnete Beamte zu führen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die neue Beschäftigungsstelle unter dem gleichen Kapitel wie bisher geführt wird oder der Beschäftigte in einen Staatsbetrieb gemäß Art. 26 abgeordnet wird.
Beamte, die von anderen Dienstherren in die Staatsverwaltung abgeordnet werden, können nicht auf Stellen für abgeordnete Beamte geführt werden. Sie sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Abordnung auf Planstellen zu führen, sofern für sie durch den Freistaat Bayern Bezüge zu zahlen oder zu erstatten sind. Sind für sie durch den Freistaat keine Bezüge zu zahlen oder erfolgt eine Erstattung an einen anderen Dienstherrn aus einem im Haushaltsplan hierfür ausgebrachten besonderen Titel (grundsätzlich außerhalb der Hauptgruppe 4) ist keine Stelle erforderlich; dies gilt auch dann, wenn der besondere Titel im Haushaltsvollzug außerplanmäßig neu ausgebracht wird.
Bei Abordnungen von Arbeitnehmern ist grundsätzlich entsprechend zu verfahren, wobei jedoch bei der aufnehmenden Verwaltung im Fall einer Abordnung innerhalb der Staatsverwaltung ohne Rücksicht auf die Dauer der Abordnung keine Stelle erforderlich ist.
Bezüglich der Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Abordnungen vgl. VV Nr. 2 zu Art. 50 und Anlage zu den VV zu Art. 50 (VANBest).

4.3 Arbeitnehmer

Arbeitnehmer dürfen nur eingestellt werden, wenn entsprechende Ausgabemittel oder freie und besetzbare, der Stellenplanbindung unterliegende Stellen der in Betracht kommenden Entgeltgruppe zur Verfügung stehen; Nr. 4.1.1 bleibt unberührt.

5. Überwachung der Planstellen und anderen Stellen

5.1 Nachweisungen zur Stellenüberwachung

5.1.1

Die Staatsministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen oder andere Stellen, für die eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nr. 5.1 Abs. 2 zu Art. 17), zur Bewirtschaftung und Weiterverteilung zugewiesen sind, führen Nachweisungen zur Stellenüberwachung, und zwar getrennt nach einzelnen Dienststellen.

5.1.2

In den Nachweisungen sind einzutragen
a)
zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die den Dienststellen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen und anderen Stellen, für die eine Stellenbindung besteht, getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen. Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) sowie Planstellen mit einer Kombination der genannten Zulagen gelten als eigene Besoldungsgruppe. Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter und für Planstellen mit einer Stellenzulage, soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, kann der gesonderte Nachweis auch in anderer geeigneter Form erfolgen.
b)
während des Haushaltsjahres laufend sämtliche Änderungen (z.B. Zuweisungen, Wegfall, Umwandlungen und Umsetzungen).

5.1.3

Die Nachweisungen sollen durch den Einsatz eines EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung in elektronischer Form geführt werden.

5.2 Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung

Die Staatsministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen oder andere Stellen, für die eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nr. 5.1 Abs. 2 zu Art. 17), zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Aufzeichnungen über die von ihnen selbst bewirtschafteten Stellen. Die Aufzeichnungen sollen durch den Einsatz eines EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung in elektronischer Form geführt werden. Die Aufzeichnungen sind zumindest nach Besoldungs- und Entgeltgruppen (vgl. Nr. 5.1.2 Buchst. a) aufzugliedern; Stellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten oder für die eine besondere Zweckbindung vorgesehen ist (Nr. 1.11), sollten ausgewiesen werden. In die Aufzeichnungen sind sämtliche Änderungen laufend einzutragen, sodass neben dem Bestand an Stellen jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen Stellen und die Zahl der freien Stellen sowie der jeweilige Stelleninhaber festgestellt werden kann.

5.3

Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Richter sowie Ersatzstellen sind in den Nachweisungen zur Stellenüberwachung und in den Aufzeichnungen über Stellenbesetzung von den übrigen Stellen getrennt auszuweisen.

5.4 Aufbewahrungsfristen

Die Aufzeichnungen und Nachweisungen sind bei Einsatz eines elektronischen EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung im System fünf Jahre zugänglich zu halten bzw. im Übrigen fünf Jahre aufzubewahren (vgl. im Einzelnen VV Nr. 10 zu Art. 34).

1 [Amtl. Anm.:] Dadurch wird die Stelle jedoch nicht frei und besetzbar, sodass z.B. Nr. 12.2 DBestHG nicht greift.