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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 66 BayHO]
Art. 66
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so hat das zuständige Staatsministerium darauf hinzuwirken, daß dem Obersten Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
Zu Art. 66:

1.

Auf den einheitlich und unmittelbar geltenden § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) wird hingewiesen.

2.

Auf die Einräumung der Befugnisse des Obersten Rechnungshofs ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse sowie bei sonstigen Änderungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags hinzuwirken.

3.

Auf die Einräumung der Befugnisse des Obersten Rechnungshofs ist auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.

4.

Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich:
„Der Oberste Rechnungshof hat die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz.“