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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 63 BayHO]
Art. 63
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(3) 1Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. 2Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, soweit Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Staatsinteresse, so kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium Ausnahmen zulassen, soweit Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands sowie anderer Leistungen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
Zu Art. 63:

1. Veräußerung von Vermögensgegenständen

1.1

Der volle Wert im Sinne von Art. 63 Abs. 3 Satz 1 wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen ist; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung.

1.2

Entbehrliche Vermögensgegenstände sind, wenn sie auch von einer anderen Dienststelle des Staates nicht mehr benötigt werden (vgl. VV Nr. 1.1 Abs. 1 zu Art. 61), zu veräußern.
Bei der Veräußerung ist derjenige Weg zu wählen, der das für den Staat günstigste Ergebnis verspricht.
Entbehrliche Vermögensgegenstände sind grundsätzlich im Wege der öffentlichen Ausschreibung (Art. 55 Abs. 1) und zwar in der Regel durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse zu veräußern.
Verspricht eine Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung ein günstigeres Ergebnis, so ist diese durchzuführen. Falls der Dienststelle kein für die Abhaltung von Versteigerungen geeignetes Personal zur Verfügung steht, hat das zuständige Finanzamt die Versteigerung vorzunehmen.
Ist der Wert (Nr. 1.1) gering oder erscheint eine Veräußerung im Wege der öffentlichen Ausschreibung oder im Wege der öffentlichen Versteigerung aus sonstigen Gründen nicht zweckmäßig, darf die Veräußerung auf anderem Wege erfolgen.

1.3

Entbehrliche Gegenstände, für die Ersatzgegenstände beschafft werden, können in Anrechnung auf den Preis der Ersatzgegenstände mit ihrem vollen Wert (Nr. 1.1) in Zahlung gegeben werden. Wegen der Buchung des Anrechnungsbetrages vgl. VV Nr. 3.2.2 Buchst. c zu Art. 35.

1.4

Unbrauchbare Gegenstände, deren Wiederinstandsetzung unwirtschaftlich wäre, sind nach Möglichkeit als Altmaterial zu verkaufen oder in sonstiger nutzbringender Weise zu verwenden.

1.5

(frei)

1.6

Ausnahmen im Haushaltsplan gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 2 werden durch Zweckbestimmungsvermerk oder durch das Haushaltsgesetz (Durchführungsbestimmungen) zugelassen. Einer Ausnahme im Haushaltsplan durch Zweckbestimmungsvermerk bedarf es nicht, wenn sich aus der Zweckbestimmung der einschlägigen Titel anderweitig ergibt, dass die aus den Mitteln zu beschaffenden Gegenstände für die kostenlose oder verbilligte Abgabe bestimmt sind (z.B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsregierung).

1.7

Nach Art. 63 Abs. 4 kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn
a)
der Wert gering ist (Alternative 1) oder
b)
ein dringendes Staatsinteresse vorliegt (Alternative 2)
und Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.

1.7.1

Im Falle der Alternative 1 (geringer Wert) sind die Staatsministerien befugt, Ausnahmen ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zuzulassen, wenn der volle Wert des Gegenstandes oder der Ermäßigungsbetrag 3 500 € nicht übersteigt und Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.

1.7.2

Im Falle der Alternative 2 (dringendes Staatsinteresse) sind die Staatsministerien befugt, Ausnahmen ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zuzulassen, wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes 35 000 € im Einzelfall nicht übersteigt und Art. 81 der Verfassung nicht entgegensteht.

1.7.3

Bei Abgabe mehrerer Gegenstände in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beziehen sich die Beträge in Nrn. 1.7.1 und 1.7.2 auf deren Gesamtwert oder den Gesamtermäßigungsbetrag.

1.8

Die Staatsministerien können ohne Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ihre Befugnisse allgemein bis zur Hälfte der in Nr. 1.7 genannten Wertgrenzen auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.

2. Nutzungsüberlassung (Abs. 5)

2.1

Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes sowie anderer Leistungen (z. B. Überlassung von EDV-Programmen) sind die Nrn. 1.6 bis 1.8 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen von 3 500 € und 35 000 € um Jahresbeträge handelt.

2.2

Vom Freistaat Bayern entwickelte oder in seinem Auftrag erstellte EDV-Software kann gemäß Art. 8 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 1981/1982 mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums an Stellen der öffentlichen Verwaltung unentgeltlich oder unter ihrem vollen Wert abgegeben werden, soweit die Gegenseitigkeit gewahrt ist (gilt gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 1981/1982 unbefristet). Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben unberührt. Die Gegenseitigkeit ist dann gewahrt, wenn die andere Körperschaft eine entsprechende Bestimmung in ihrem Haushaltsgesetz oder ihrer Haushaltssatzung aufgenommen hat oder eine verbindliche Erklärung hierzu abgibt. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ist allgemein erteilt, wenn der Wert der abzugebenden Software 100 000 € nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

3. Grundstücke

Wegen des Erwerbs und der sonstigen Beschaffung, der Veräußerung sowie der nutzungsweisen Überlassung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen in VV Nrn. 4, 5, 7 und 9 zu Art. 64 zu beachten.