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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.06.2026
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 60 BayHO]
Art. 60
Vorschüsse, Verwahrungen
(1) 1Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. 2Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
(2) 1In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. 2Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
(Vgl. auch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1, Art. 18 Abs. 3 Nr. 2, Art. 89 Abs. 1 Nr. 3.)
Zu Art. 60:

1.

Die Festlegung der Buchungsstellen für Vorschüsse und Verwahrungen obliegt den Kassen.

2. Zu Absatz 1:

2.1.

Auszahlungen dürfen keinesfalls als Vorschuss bewirkt werden, um damit eine mangels ausreichender Haushaltsmittel unzureichende Anordnungsbefugnis (VV Nr. 2.2 zu Art. 34) zu umgehen. Abschlagsauszahlungen und Vorleistungen sind nicht als Vorschüsse, sondern sogleich bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen (VV Nr. 4.6 Satz 1 zu Art. 70).

2.2.

Auszahlungen, die als Vorschuss nachgewiesen werden, können auf Vorschussbuchungsstellen mit Kassennummern oder Anordnungsstellennummern gebucht werden.

2.3.

Auszahlungen, die als Vorschuss gebucht wurden, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zu dem in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt abzuwickeln. Dies gilt nicht für Zahlstellenvorschüsse, Handvorschüsse, Wechselgeldvorschüsse, Gehaltsvorschüsse, aus Vorschuss finanzierte Abschlagszahlungen für Bezügeempfänger sowie aus Vorschuss ersetzte Bezügeüberzahlungen. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung sind zu dokumentieren. Für die Abwicklung von Vorschüssen mit Kassennummern ist die jeweilige Kasse zuständig, die Abwicklung von Vorschüssen mit Anordnungsstellennummern liegt im Verantwortungsbereich der anordnenden Dienststelle.

3. Zu Absatz 2:

3.1.

Teileinzahlungen und Kostenvorschüsse sind nicht als Verwahrungen, sondern sogleich bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen (VV Nr. 4.7 zu Art. 70).

3.2.

Einzahlungen, die als Verwahrungen nachgewiesen werden, können auf Verwahrbuchungsstellen mit Kassennummern oder Anordnungsstellennummern gebucht werden.

3.3

1Einzahlungen, die als Verwahrungen gebucht wurden, sind unverzüglich aufzuklären und abzuwickeln. 2Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung sind zu dokumentieren. 3Für die Abwicklung von Verwahrungen mit Kassennummern ist die jeweilige Kasse zuständig, die Abwicklung von Verwahrungen mit Anordnungsstellennummern liegt im Verantwortungsbereich der anordnenden Dienststelle. 4Soweit die Abwicklung nicht innerhalb der unter Nr. 3.4 genannten Frist durch die Anordnungsdienststellen erfolgt ist, werden die betroffenen Vorgänge von der Kasse an das zuständige Staatsministerium weitergeleitet.

3.4

Für die Abwicklung einer Verwahrbuchung mit einer Personenkontonummer gelten folgende Fristen:
a)
Einzahlungen, die aufgrund fehlender Angaben weder einer Sollstellung noch einer bestimmten Anordnungsdienststelle zugeordnet werden können, sind entsprechend Nr. 24 zu Art. 70 innerhalb von sechs Monaten wie Mehrbeträge abzuwickeln, soweit sie nicht an den Einzahler zurückgezahlt werden können;
b)
Beträge ab 10 000 Euro sind bis zum Ablauf des ersten auf die Ist-Buchung folgenden Jahres abzuwickeln;
c)
Beträge bis 10 000 Euro sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Ist-Buchung folgenden Jahres abzuwickeln.

3.5

1Konnte die Abwicklung nicht innerhalb der Fristen nach Nr. 3.4 erfolgen, ist der Verwahrbetrag innerhalb der ersten beiden Monate des jeweiligen Folgejahrs auf vermischte Einnahmen nachzuweisen. 2Für Berichtigungen gilt Nr. 2.1 zu Art. 35. 3Die allgemeine Annahmeanordnung gilt hierfür als erteilt. 4Dies gilt nicht für Verwahrungen
a)
die als Sicherheiten oder Hinterlegungen eingezahlt wurden,
b)
von beschlagnahmten Geldern in Straf- und Bußgeldverfahren,
c)
von Gefangenengeldern,
d)
aufgrund Bezügezahlungen.
5Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.