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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 57 BayHO]
Art. 57
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
(1) 1Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Staates und ihrer staatlichen Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Staatsministeriums abgeschlossen werden. 2Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. 3Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
(2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zu Art. 57:

1.

Art. 57 gilt für alle Verträge zwischen den in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Angehörigen einer staatlichen Dienststelle (einschließlich des dorthin abgeordneten Personals) und ihrer eigenen Dienststelle.

2.

Änderungen von Arbeitsverträgen vereinbaren die bewirtschaftenden Dienststellen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Stellenpläne oder, falls Personal ohne Stellenbindung betroffen ist, im Rahmen der Haushaltsmittel (vgl. Art. 3 Abs. 1). Neben der haushaltsmäßigen Ermächtigung bedarf es keiner Einwilligung nach Art. 57.

3.

Für die allgemeine Erteilung der Einwilligung nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 und die Übertragung der Befugnis zur Einwilligung entsprechend Art. 57 Abs. 1 Satz 2 gilt Folgendes:

3.1

Die Einwilligung nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 ist allgemein erteilt, wenn die Summe aller zwischen der Dienststelle und ihrem Bediensteten geschlossenen Verträge folgende Wertgrenzen je Haushaltsjahr nicht übersteigt:
a)
1 750 € für Verträge von Zentral- und Mittelbehörden mit einem ihrer Bediensteten;
b)
100 € für Verträge unterer Dienststellen mit einem ihrer Bediensteten.

3.2

Den Zentral- und Mittelbehörden wird gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 die Befugnis übertragen, in Verträge zwischen einer ihnen unterstellten Dienststelle und einem dieser Dienststelle angehörenden Bediensteten einzuwilligen, wenn die Summe aller zwischen Dienststelle und diesem Bediensteten geschlossenen Verträge den Wert von 1 750 € pro Haushaltsjahr nicht übersteigt. Das zuständige Staatsministerium kann für seinen Geschäftsbereich eine abweichende Regelung treffen.

3.3

Die Nrn. 3.1 und 3.2 gelten nicht für Kauf- und Tauschverträge über Grundstücke, Erbbaurechtsbestellungen und für Jagd- und Fischereipachtverträge.

3.4

Bei der Veräußerung von entbehrlichen Vermögensgegenständen ist ferner die VV Nr. 1.2 zu Art. 63 zu beachten.

3.5

Der Beauftragte für den Haushalt (Art. 9) ist zu beteiligen, sofern er die Angelegenheit nicht selbst bearbeitet.

4.

Für sonstige den Staatsministerien unmittelbar nachgeordnete Dienststellen gelten die in Nr. 3 getroffenen Regelungen für Zentral- und Mittelbehörden entsprechend, sofern das zuständige Staatsministerium nichts anderes bestimmt.

5.

Entgelte sind allgemein festgesetzt im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Satz 3, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Bediensteten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.