Art. 55
Öffentliche Ausschreibung, Verträge
(1) 1Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Beim Abschluß von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien, die vom zuständigen Staatsministerium, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium aufgestellt werden, verfahren werden.
Zu Art. 55:
1.
Grundsatz der Vergabe
1.1
Lieferungen und Leistungen sind entweder im Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit vorherigem Teilnahmewettbewerb zu vergeben, damit die verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen eines geordneten Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
1.2
In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach der Natur des Geschäfts oder wegen besonderer Umstände abgesehen werden kann, ergibt sich insbesondere aus den in Nr. 2 genannten Vergabevorschriften (z.B. gemäß § 8 Abs. 3 UVgO oder § 3a Abs. 2 VOB/A).
1.3
Soweit für die in der Regel erforderliche Wartung der staatseigenen betriebstechnischen Anlagen geeignetes staatliches Betriebspersonal nicht zur Verfügung steht, ist bei der Beschaffung dieser Anlagen die Wartung mit auszuschreiben oder mit anbieten zu lassen und bei der Wertung der Firmenangebote zu berücksichtigen. Das gilt sinngemäß auch für andere Einrichtungen, die der Wartung bedürfen, z.B. für bestimmte medizinische und wissenschaftliche Geräte.
2.
Vergabevorschriften
Soweit der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet, sind bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen in der jeweils geltenden Fassung insbesondere anzuwenden:
2.1
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),
2.2
für die Vergabe von Bauleistungen der Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
2.3
die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) einschließlich
- a)
-
der Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR),
- b)
-
der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie,
- c)
-
der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über das Öffentliche Auftragswesen – Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit und
- d)
-
der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Scientology-Organisation (öAScientO),
2.4
die IT-Richtlinien für die bayerische Staatsverwaltung – Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) – BayITR-08.
3.
Anlassbezogene Ressortabstimmung bei Regelungsbedarf
Besondere Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der UVgO und der VOB sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind vor ihrem Erlass zwischen den zuständigen Staatsministerien abzustimmen und soweit wie möglich zu vereinheitlichen.
4.
Vergabe von Forschungsvorhaben oder Gutachten
Vor der Vergabe von Forschungsvorhaben oder Gutachten, welche die Gewinnung oder Bereitstellung statistischer Daten erfordern, ist unter Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung zu klären, ob statistisches Material vorhanden ist, das der Auftragnehmer verwenden kann; dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob und inwieweit die vorgesehenen Arbeiten vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung durchgeführt oder unterstützt werden können.