Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 54 BayHO]
Art. 54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) 1Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleinere Maßnahmen handelt. 2In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in Art. 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
(2) 1Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. Art. 24.)
Zu Art. 54:

1. Baumaßnahmen

1.1

Kleine Baumaßnahmen im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 1 sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten bis zu 3 000 000 € im Einzelfall, soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nicht gemäß VV Nr. 1.6 zu Art. 24 eine andere Wertgrenze festlegt.

1.2

Bei Tiefbaumaßnahmen (insbesondere Straßenbau) ist eine Abweichung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zur Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 15 v. H. oder mehr als 500 000 € bei Gesamtkosten bis 25 000 000 € oder mehr als 1 000 000 € bei Gesamtkosten über 25 000 000 € oder zu einer über die Schätzung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden wesentlichen Folgekostenerhöhung führt; bei Hochbaumaßnahmen ist eine Abweichung erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Projektplanung oder zur Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 10 v. H., höchstens jedoch 3 500 000 €, führt.
Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist Art. 37 oder Art. 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.
In Fällen von besonderer Bedeutung wird das für Finanzen zuständige Staatsministerium seine Einwilligung nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 grundsätzlich nur erteilen, wenn die Angelegenheit vom Ausschuss für den Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags gebilligt oder zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist.

1.3

Die Nrn. 1.1 und 1.2 gelten sinngemäß auch für die in VV Nr. 1.5 zu Art. 24 genannten Baumaßnahmen. Eine Mitwirkung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ist aber nur insoweit erforderlich, als sie sich aus anderen Bestimmungen (z.B. Art. 37, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 40) ergibt.

1.4

Bei der Durchführung des Staatlichen Hochbaus und des Bauunterhalts gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau). Vgl. hierzu auch VV Nr. 1.4 zu Art. 24.

2. Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

2.1

Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 1 anzusehen, wenn sie zumindest die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayHO erfüllen.

2.2

Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 2, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 10 v. H. oder um mehr als 150 000 € oder zu einer zusätzlichen, über die Schätzung nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 hinausgehenden, wesentlichen Erhöhung der Folgekosten führt. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist Art. 37 oder Art. 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.