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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 48 BayHO]
Art. 48
Einstellung und Versetzung von Beamten
Einstellung und Versetzung von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, wenn der Bewerber bereits das 45., bei Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat.
(Wegen der Einstellung von Beamten vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG bzw. Art. 10 BayHSchPG.)
Zu Art. 48:

1.

Hauptzweck des Art. 48 ist es, den Staat vor unbilligen Versorgungslasten zu schützen. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums deshalb im Einzelfall erforderlich. Sie kann grundsätzlich nur zur Gewinnung von qualifizierten Spezialkräften erteilt werden, wenn bei einem außerordentlichen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Staat bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Staatsinteressen führen könnte.

1.1

Eine Übernahme von Arbeitnehmern des Freistaates Bayern in das Beamtenverhältnis nach Vollendung des 45. Lebensjahres kann danach grundsätzlich nicht in Betracht kommen.

1.2

Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu Versetzungen oder anderen Übernahmen von Beamten in den Staatsdienst gemäß Art. 48 kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sich der abgebende Dienstherr nach Maßgabe des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln – Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag – (GVBl. 2010 S. 206) oder nach Maßgabe der Art. 94 ff. BayBeamtVG oder auf Grund einer vertraglichen Versorgungslastenverteilung an den späteren Versorgungslasten beteiligt.

1.3

Bei Übernahmen im Sinn der Nr. 1.2 (Übernahmen mit Versorgungslastenverteilung) gilt bei einem Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder im Rahmen eines Tauschverfahrens die Einwilligung (Art. 48 BayHO) und das Einvernehmen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG) des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums als allgemein erteilt, wenn die bisherigen Dienstherren der Beamten
a)
für einen Zeitraum ruhegehaltfähiger Dienstzeit im Sinn des § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bzw. Art. 97 Abs. 2 BayBeamtVG von mindestens fünf Jahren zuzüglich der Zeit der Überschreitung der Altersgrenze oder,
b)
soweit dies wegen Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen nicht erfüllt ist, für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinn des § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bzw. Art. 97 Abs. 2 BayBeamtVG seit der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe
die Versorgungslasten anteilig zu tragen haben, die Beamten zum Übernahmezeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und höchstens in einem ihrem bisherigen Amt entsprechenden Amt übernommen werden. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist aktenkundig festzuhalten.

2.

Auch soweit nach Nr. 1 die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums nicht erforderlich ist, ist auf einen angemessen gestaffelten Altersaufbau zu achten, insbesondere um einer übermäßigen Belastung des Staatshaushalts durch Versorgungslasten vorzubeugen.

3.

Die vorstehenden Regelungen finden nach Art. 115 BayHO und VV hierzu auf die Übernahme von Personen als Richter in den Staatsdienst entsprechende Anwendung.