Art. 47
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) 1Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. 2Entsprechendes gilt für Planstellen.
(2) 1Ist eine Planstelle ohne nähere Angaben als künftig wegfallend bezeichnet (kw-Vermerk), darf die nächste frei werdende Planstelle derselben oder niedrigeren Wertigkeit innerhalb derselben Fachlaufbahn bzw. die nächste frei werdende vergleichbare Stelle für Arbeitnehmer nicht wieder besetzt werden. 2Ist der kw-Vermerk an einer höher wertigen Stelle oder vergleichbaren anderen Stelle als der gemäß Satz 1 gesperrten Stelle ausgebracht, tritt an Stelle des kw-Vermerks der Vermerk „künftig umzuwandeln“ und zwar in die Qualität der gemäß Satz 1 gesperrten Stelle. 3Zur Realisierung von in den Stellenplänen ausgebrachten kw-Vermerken sollen die rechtlich zulässigen Verrechnungsmöglichkeiten genutzt werden. 4Führt das Verfahren gemäß Sätze 1 und 2 zu einem nicht sachgerechten Ergebnis, kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachlaufbahn im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen entsprechend.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. Art. 21 und VV hierzu.)
Zu Art. 47:
1.
Ist bei einer Planstelle ein kw-Vermerk nur unter bestimmten, näher bezeichneten Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 47 Abs. 1) und sind die zur Erfüllung notwendigen Voraussetzungen eingetreten, so ist Art. 47 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Art. 47 Abs. 2 bis 4 gilt nur für Stellen desselben Kapitels.
2.
2.1
Eine Stelle, die nach Art. 47 Abs. 2 und 4 nicht wieder besetzt werden darf, gilt als weggefallen.
2.2
Der Vollzug von im Stellenplan ausgebrachten kw-Vermerken ist nicht auf die Beschäftigungsgruppe (Beamte/Arbeitnehmer) oder die konkrete Besoldungs- und Entgeltgruppe beschränkt; entscheidend ist die Zugehörigkeit der frei werdenden Stelle zur gleichen Fachlaufbahn bzw. bei Arbeitnehmern die Wahrnehmung einer der Fachlaufbahn vergleichbaren Tätigkeit.
2.3
Die Vergleichbarkeit der Stellen ergibt sich aus Art. 6a des Haushaltsgesetzes des jeweils geltenden Jahres.
Beispiel zu Art. 47 Abs. 2 Satz 2:
Im Stellenplan ist bei einer Planstelle der BesGr A 11 ein sofort vollziehbarer kw-Vermerk ausgebracht. Im Laufe des Haushaltsjahres wird eine Planstelle der gleichen Fachlaufbahn in der BesGr A 9 frei. Nach Art. 47 Abs. 2 ist die Planstelle der BesGr A 9 sofort zu sperren. Der bei der A 11-Planstelle ausgebrachte kw-Vermerk ist kraft Gesetzes in einen ku-Vermerk umgewandelt (ku nach BesGr A 9).
2.4
Beim Vollzug des Art. 47 Abs. 2 ist (wie bereits bei der Stellenbewirtschaftung) der Funktionsvorbehalt gemäß Art. 33 Abs. 4 und 5 GG als höherrangiges Recht zu berücksichtigen.
2.5
Die rechtlich zulässigen Verrechnungsmöglichkeiten sind konsequent zu nutzen.
3.
Eine freiwerdende Stelle, die nach Art. 47 Abs. 3 umgewandelt wird, gilt in die nächstniedrige Besoldungs- oder Entgeltgruppe umgewandelt, falls der Umwandlungsvermerk nicht gemäß Nr. 2 zu Art. 21 eine andere Angabe enthält.
4.
Nach Nrn. 2 und 3 weggefallene und umgewandelte Stellen sind im nächsten Haushaltsplan abzusetzen bzw. zu ändern.