Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 44 BayHO]
Art. 44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) 1Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 gewährt werden. 2Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. 3Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. 4Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Obersten Rechnungshof (Art. 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof erlassen.
(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Staates von Stellen außerhalb der Staatsverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. 2Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem für die Zuwendung zuständigen Staatsministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. 3Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Staatsministeriums; dieses kann die Aufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(Für die Aufstellung des Haushalts vgl. Art. 23 und VV hierzu:
Nr. 1 zum Begriff der Zuwendungen
Nr. 2 Zuwendungsarten
Nr. 3 Grundsätze für die Veranschlagung.)
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung der Zuwendung sowie die Verzinsung des Erstattungsanspruchs und die Verzinsung wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften. Aus dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sind insbesondere die Art. 43 und 48 bis 49a einschlägig.
Zu Art. 44:
Inhaltsübersicht
1.
Bewilligungsvoraussetzungen
2.
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
3.
Antragsverfahren
4.
Bewilligung
5.
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
6.
Zuwendungen für Baumaßnahmen
7.
Auszahlung der Zuwendungen
8.
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
9.
Überwachung der Verwendung
10.
Nachweis der Verwendung
11.
Prüfung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung
12.
Erfolgskontrolle
13.
Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger
14.
Zuwendungen an Gebietskörperschaften
15.
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
16.
Besondere Regelungen
17.
Sondervermögen
Anlagen:
Anlage 1
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Anlage 2
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Anlage 3
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Anlage 4
Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (BayZBau)
Anlage 4a
Unterlagen für Baumaßnahmen
Anlage 4b
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Muster:
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten
Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Kameralistik)
Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Doppik)
Auszahlungsantrag
Verwendungsnachweis/Vorläufiger Verwendungsnachweis
Verwendungsbestätigung
Kosten von Hochbauten
Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme
Flächenzusammenstellung

1. Bewilligungsvoraussetzungen

1.1

Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

1.2

Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.

1.3

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Anschlussbewilligungen):
für ein gleichartiges Vorhaben wurden im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegen darf, Zuwendungen bewilligt,
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist nicht eingetreten,
auch im nachfolgenden Bewilligungszeitraum stehen Zuwendungsmittel haushaltsmäßig für dieses Vorhaben zur Verfügung und
der Zuwendungsantrag (Nr. 3.1) wurde rechtzeitig vor Beginn des Anschlussvorhabens (siehe Nrn. 1.3.1 und 1.3.2) eingereicht; dabei sind bestehende Verträge unschädlich, wenn sie bereits im vorhergehenden Bewilligungszeitraum zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gezählt wurden.

1.3.1

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag von vorneherein
ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.

1.3.2

Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Auch das Herrichten des Grundstücks (z.B. Planieren) gilt unter der Voraussetzung des Satzes 2 nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.

1.3.3

Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium Ausnahmen zustimmen (vorherige Zustimmung = Einwilligung). Die Zustimmung darf nur auf Antrag und nur schriftlich oder elektronisch erteilt werden, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Darüber hinaus darf das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden. In den Fällen der Nr. 1.4 wird die Zustimmung im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten von der Stelle erteilt, bei der die höchste Zuwendung beantragt wurde. Die Zustimmung muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass
die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn keine Zusicherung auf den Erlass eines Zuwendungsbescheides im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes darstellt,
aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn auch sonst kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden kann,
der Antragsteller das volle Finanzierungsrisiko trägt,
die für eine eventuelle Zuwendung relevanten Voraussetzungen bereits bei der vorzeitigen Durchführung des Vorhabens einzuhalten sind (insbesondere die einschlägigen Allgemeinen und ggf. Baufachlichen Nebenbestimmungen sowie weitere, sich aus haushaltsrechtlichen oder anderen Vorschriften, Bestimmungen des Förderprogramms oder der Eigenart des Vorhabens ergebende Regelungen). Die einschlägigen Allgemeinen und ggf. Baufachlichen Nebenbestimmungen sind der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn beizufügen.

1.4

Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen; in jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über

1.4.1

die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,

1.4.2

die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2); unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber sind dabei möglichst auszuschließen; kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, ist zu prüfen, inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf,

1.4.3

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),

1.4.4

die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z.B. in den Fällen der Nr. 6; dabei ist festzulegen, dass nur eine fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist,

1.4.5

den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Die Bewilligungsbehörde hat den Obersten Rechnungshof vorher zu unterrichten.

1.5

Eine institutionelle Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten besserstellt als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot). Gleiches gilt für Projektförderungen, wenn aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden dürfen und die gesamten (nicht nur projektbezogenen) Ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Für die Ermittlung der den vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen gelten Nr. 2.5 Satz 2 und 3 entsprechend. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium (siehe Nr. 16.2 oder Nr. 16.3); sie können insbesondere zugelassen werden, wenn der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, tarifvertragliche Regelungen oder Arbeitsvertragsrichtlinien anzuwenden.

2. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1

Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Staates und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.

2.2

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

2.2.1

möglichst mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung), dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht unerheblichen, nicht bestimmbaren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder Änderungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist; oder

2.2.2

nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder

2.2.3

zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.3

Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge zugrunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,

2.3.1

bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (z.B. als Vomhundertanteil von vorgesehenen Ausgaben) möglich ist oder

2.3.2

bei denen – wie bei bestimmten Baumaßnahmen – für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können.

2.4

Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (vgl. Art. 23 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1). Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessener Eigenanteil, siehe Nr. 2.4.1) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen (siehe Nr. 2.4.2); bei Zuwendungen zur Projektförderung ist auch zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger steuerrechtliche Vergünstigungen (z.B. Investitionszulagen) erhält.

2.4.1

Eigenanteil ist der nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter verbleibende Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Er ist grundsätzlich in Form barer Mittel zu erbringen (Eigenmittel). Er kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten oder Sachleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden1; auch in diesen Fällen muss der Zuwendungsempfänger aber in angemessenem Umfang Eigenmittel beisteuern. Institutionelle Zuwendungsempfänger haben alle eigenen Mittel in die Finanzierung der Ausgaben einzubeziehen.

2.4.2

Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. Dabei sind aus den zuwendungsfähigen Ausgaben solche Ausgaben auszuklammern, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.

2.4.3

Beträgt bei einer Projektförderung die Höhe der staatlichen Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber (insbesondere der EU oder des Bundes) dem nicht entgegenstehen.

2.4.4

Das zuständige Staatsministerium kann bei Projektförderungen im Wege der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung zulassen, dass zweckgebundene Geldspenden Dritter als Eigenmittel eingesetzt werden dürfen; das gilt nicht, wenn der Dritte sich aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligt (siehe Nr. 2.4.2 Satz 1) oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet ist (siehe Nr. 2.4.2 Satz 2).

2.5

Personalausgaben sind zuwendungsfähig bis zur Höhe der einem vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen (Kappung). Diese ergeben sich aus den einschlägigen tariflichen und rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD). Anstelle einer Spitzbetrachtung können die vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium ermittelten Personalausgabenhöchstsätze in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der Kappung herangezogen werden.

2.6

Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. dazu auch Nr. 3.3.3).

3. Antragsverfahren

3.1

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen oder elektronischen Antrags. Die Bewilligungsbehörde hat nach Maßgabe der Förderrichtlinien, sonstiger für die Bewilligung geltender Verwaltungsanweisungen und nach den Verhältnissen im Einzelfall den Nachweis der im Antrag enthaltenen Angaben durch geeignete Unterlagen zu verlangen.

3.2

Dem Antrag sind insbesondere beizufügen

3.2.1

bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu Art. 23) eine genaue Projektbeschreibung, ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,

3.2.2

bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu Art. 23) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nr. 3.4.2 zu Art. 23), bei erstmaliger Antragstellung eine genaue Unternehmensbeschreibung, bei Folgeanträgen ggf. eine Beschreibung zwischenzeitlicher Änderungen,

3.2.3

eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.2 In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.

3.3

Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. Sofern die Angaben nicht bereits auf Grund ergänzender Verwaltungsvorschriften ersichtlich sind, soll in dem Vermerk insbesondere eingegangen werden auf

3.3.1

Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung – außer bei Regelförderungen –,

3.3.2

die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht),

3.3.3

den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.6),

3.3.4

die Wahl der Finanzierungsart,

3.3.5

die Sicherung der Gesamtfinanzierung,

3.3.6

die finanziellen Folgen, die dem Staat aus der Förderung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich entstehen,

3.3.7

das erzielte Einvernehmen bei Zuwendungen von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Nr. 1.4),

3.3.8

die Förderunschädlichkeit eines Vorhabenbeginns vor Bewilligung der Zuwendung (sofern ein solcher erfolgt ist) aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nr. 1.3 Satz 2 (Anschlussbewilligung) oder der Erteilung einer Zustimmung nach Nr. 1.3.3.

3.4

Bei einer Zuwendung nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen sowie an Kommunen (wenn hier ausnahmsweise nach Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes das Subventionsstrafrecht zu beachten ist), die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll, sowie bei einer Zuwendung nach EU-Recht, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird, ist Folgendes zu beachten:

3.4.1

Es bedarf stets eines schriftlichen oder elektronischen Antrags.

3.4.2

Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes – BayStrAG – in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz – SubvG –), die nach

3.4.2.1

dem Zuwendungszweck,

3.4.2.2

Rechtsvorschriften,

3.4.2.3

diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),

3.4.2.4

besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen.

3.4.3

Zu den Tatsachen nach Nr. 3.4.2 gehören insbesondere solche,

3.4.3.1

die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind,

3.4.3.2

die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nrn. 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,

3.4.3.3

von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere Art. 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,

3.4.3.4

die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SubvG).

3.4.4

Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 4 SubvG).

3.4.5

Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.4.2 bis 3.4.4 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.

3.4.6

Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SubvG).

3.4.7

Die Bewilligungsbehörde hat die in den Nrn. 3.4.2 bis 3.4.4 genannten subventionserheblichen Tatsachen dem Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung konkret und auf das jeweilige Förderprogramm und den jeweiligen Zuwendungsempfänger bezogen zu bezeichnen. Dabei müssen die auf den konkreten Förderfall bezogenen Tatsachen vollständig und abschließend aufgeführt werden, die für die Erteilung der Förderbewilligung und die Belassung der Fördermittel nach Verwendungsnachweisprüfung zur Verwirklichung des Förderzweckes (Landesinteresses) maßgeblich sind. Verweise auf konkret bezeichnete Felder in Antragsformularen sind dann ausreichend, wenn dort die subventionserheblichen Tatsachen in der vorgenannten Weise bezeichnet sind. Abstrakte Beschreibungen in Förderrichtlinien, pauschale Verweise und nicht abschließende Aufzählungen genügen nicht.

4. Bewilligung

4.1

Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (Art. 39 BayVwVfG).

4.2

Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:

4.2.1

die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,

4.2.2

Art (Nr. 2 zu Art. 23) und Höhe der Zuwendung,

4.2.3

eine hinreichend genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und – wenn mithilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden – regelmäßig die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind sowie ggf. wie nach Ablauf dieses Zeitraums mit den Gegenständen zu verfahren ist; Antrag und Projektbeschreibung in der der Bewilligung zugrunde liegenden Fassung sind regelmäßig explizit als Grundlage und Bestandteil des Zuwendungsbescheids aufzunehmen,

4.2.4

die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben; werden bei Projektförderung der Bemessung der Zuwendung nicht die gesamten Ausgaben zugrunde gelegt, so muss, soweit erforderlich, aus dem Zuwendungsbescheid oder den Anlagen dazu die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgehen,

4.2.5

den Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen darf; er kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,

4.2.6

bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,

4.2.7

soweit zutreffend und erforderlich, den Hinweis auf die in Nrn. 3.4.2 bis 3.4.4 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 3 SubvG,

4.2.8

die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaigen Abweichungen (Nrn. 5 und 6.2),

4.2.9

soweit der Zuwendungsempfänger eine geförderte Maßnahme nicht selbst ausführt, sondern die Zuwendung an einen Dritten weiterleiten möchte, eine Weiterleitungsgenehmigung nach Nr. 13.

4.3

Die Höhe der Zuwendung soll regelmäßig nur vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, sofern darüber zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Ungewissheit besteht; die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung (Nr. 11) festgesetzt. Der Zuwendungsbescheid muss eine Begründung enthalten, weshalb die Höhe der Zuwendung im vorliegenden Fall erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann. Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid wird hinsichtlich der vorläufig getroffenen Regelungen durch den Schlussbescheid ersetzt und stellt nicht länger einen Grund für das Behaltendürfen der Zuwendung dar. Eine vorbehaltlose Festlegung im Zuwendungsbescheid soll nur erfolgen, wenn die Zuwendungshöhe bereits verbindlich festgestellt werden kann, etwa bei Festbetragsfinanzierungen (Nr. 2.2.1) oder Förderungen mit Kostenpauschalen (Nr. 2.3).

4.4

Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (Art. 54 BayVwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.

4.5

Zuwendungsbescheide und Zuwendungsverträge mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € sind dem Obersten Rechnungshof in elektronischer Form (https://formularserver.bayern.de/zuleitungen) zu übermitteln (vgl. auch die jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien des Freistaates Bayern), soweit er nicht allgemein für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. In Fällen einer Vorbehaltsfestsetzung (Nr. 4.3) mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € ist sowohl der Zuwendungsbescheid als auch der Schlussbescheid zu übermitteln; dies gilt auch dann, wenn die endgültig festgesetzte Höhe der Zuwendung unter 50 000 € liegt. In Fällen einer Teilbewilligung an Gebietskörperschaften (Nr. 14.3) sind ab einem (voraussichtlichen) Gesamtzuwendungsbetrag (siehe Nr. 14.3 Satz 2 oder 3) von 50 000 € alle in diesem Rahmen gewährten Teilbewilligungen zu übermitteln.

5. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1

Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des Art. 36 BayVwVfG für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und zur Projektförderung (ANBest-P) sowie zur Projektförderung bei kommunalen Körperschaften (ANBest-K) ergeben sich aus den Anlagen 1, 2 und 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde darf – mit Ausnahme der Nrn. 5.1.4 und 5.1.5 auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides –

5.1.1

bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,

5.1.2

bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans (vgl. Nr. 3.2.1) um mehr als 20 v. H. zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,

5.1.3

nach Nr. 1.4 ANBest-I Versicherungen als zuwendungsfähig anerkennen, soweit der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten durch die Versicherung nicht besser stellt als vergleichbare Staatsbedienstete. Bei institutionellen Zuwendungsempfängern, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderungen durch Dritte) regelmäßig zu 50 % und mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, können Versicherungen dabei bis zu einem Anteil von 3 % der Gesamtsumme des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, höchstens aber bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 €, als zuwendungsfähig anerkannt werden,

5.1.4

in Einzelfällen abweichend von Nr. 1.2 Satz 1 und Nr. 1.8 ANBest-I die Bildung auch von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen bis zur Höhe der durchschnittlichen zahlungswirksamen Fixkosten für höchstens drei Monate zulassen. Die zulässigen Höchstbeträge für die Rücklagenzuführung sowie den Bestand zum Ende des Bewilligungszeitraums sind im Bescheid festzulegen und im Prüfvermerk (Nr. 3.3) zu begründen,

5.1.5

in Einzelfällen anstelle des einfachen Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung einen vollen Verwendungsnachweis (mit der Vorlage von Belegen) verlangen,

5.1.6

bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise bzw. Verwendungsbestätigungen abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen und auf die Vorlage von Belegen verzichten,

5.1.7

in Einzelfällen Ausnahmen von den Nrn. 3 bis 6 ANBest-I, Nrn. 3 bis 5 ANBest-P, Nrn. 3 bis 5 ANBest-K sowie Nrn. 1 und 2 NBestBau zulassen.

5.2

Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:

5.2.1

bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs. Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke (einschließlich Gebäude) oder Rechte erworben werden. Bei Gebietskörperschaften kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht;

5.2.2

bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs; wegen der in Betracht kommenden Sicherheitsleistungen gelten die Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 zu Art. 59 sinngemäß;

5.2.3

die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Staat oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,

5.2.4

bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z.B. durch Veröffentlichung,

5.2.5

die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,

5.2.6

Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung. Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrags der Zuwendung (Einbehalt) von der Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung abhängig machen. Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Zuwendungsbescheid. Nr. 7.4 soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 € vorrangig angewandt werden.

5.2.7

bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Staates,

5.2.8

bei Bewilligung von entsprechenden Mitteln die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bundes oder der EU,

5.2.9

die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Mitwirkung an einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle.

5.3

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen, besonders bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden, verlangen, dass die Förderung unter Widerrufsvorbehalt bewilligt wird.

6. Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen soll die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gutachtlich beteiligt werden. Von einer Beteiligung soll abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 000 000 € nicht übersteigen und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Baumaßnahme unwirtschaftlich ist. Wird die Zuwendung als zweckgebundenes (zinsverbilligtes) Darlehen gewährt, kann dabei vom umgerechneten Zuschusswert ausgegangen werden. Bei einer Förderung nach Kostenpauschalen findet eine eingeschränkte baufachliche Prüfung nach Maßgabe der einschlägigen Zuwendungsrichtlinien statt. Ist die fachlich zuständige technische Bauverwaltung selbst Bewilligungsbehörde, so gelten die Sätze 1 bis 4 analog.

6.2

Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den als Anlage 4 beigefügten Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu Art. 44 Abs. 1 BayHO (BayZBau). Wenn nach der BayZBau zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu den VV zu Art. 44 Abs. 1 BayHO – Anlage 4b – zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

6.3

Wird gemäß Nr. 6.1 Satz 2 von der gutachtlichen Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abgesehen,
sind vom Antragsteller im Allgemeinen die in Anlage 4a aufgeführten Unterlagen für Baumaßnahmen zu fordern,
ist im Zuwendungsbescheid als besondere Nebenbestimmung die Beachtung der Nrn. 1.2 und 1.3 NBest-Bau zur Auflage zu machen,
kann, soweit zweckmäßig, bestimmt werden, dass der Verwendungsnachweis nach Anlage 4b zu führen ist.

6.4

Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung können die BayZBau (Anlage 4) sinngemäß angewendet werden.

7. Auszahlung der Zuwendungen

7.1

Die Bewilligungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Auszahlung der Zuwendung von der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abhängig machen. Dabei kann der Zuwendungsempfänger die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.

7.2

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers (Anforderungsverfahren, Nr. 7.2.1), sofern keine festen Auszahlungstermine festgelegt sind (Nr. 7.2.2).

7.2.1

Im Anforderungsverfahren dürfen Zuwendungen nur insoweit ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden; bei Projektförderungen soll die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird.

7.2.2

In geeigneten Fällen können im Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung des Refinanzierungsbedarfs des Zuwendungsempfängers sowie des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes feste, nach dem Kalender bestimmte Auszahlungstermine festgelegt werden. Dabei soll ein angemessener Einbehalt (siehe Nr. 5.2.6) vorgesehen werden.

7.3

Der nach Nr. 5.2.6 einbehaltene Betrag ist, soweit nicht besondere Hinderungsgründe bestehen oder der Zuwendungsfall gemäß Nr. 11.2 vertieft geprüft werden soll, unverzüglich nach der kursorischen Prüfung (Nr. 11.1) des Verwendungsnachweises, des vorläufigen Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung auszuzahlen.

7.4

Soweit vertretbar, soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 € die Auszahlung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung erfolgen. Nr. 7.3 gilt entsprechend.

8. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere Art. 43, 48, 49, 49a BayVwVfG, §§ 45, 47, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (Art. 39 BayVwVfG, § 35 SGB X).

8.2

Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1

Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayVwVfG) oder im Falle einer Vorbehaltsfestsetzung (Nr. 4.3) die endgültige Zuwendungshöhe hinter dem bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückbleibt.

8.2.2

Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern; das gilt insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.

8.2.3

Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.

8.2.4

Ein Fall des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.

8.2.5

Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 und Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG), wenn sie innerhalb von drei Monaten (vgl. Nr. 7.2.1) für fällige Zahlungen verbraucht wird. Soweit feste Auszahltermine (Nr. 7.2.2) bestimmt sind, gilt die Zuwendung als alsbald verwendet.

8.3

In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach Art. 28 BayVwVfG wird hingewiesen.

8.4

Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind3.

8.5

Unbeschadet Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit tritt die Unwirksamkeit zu dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt ein. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam. Im Falle der endgültigen Festsetzung einer unter Vorbehalt bewilligten Zuwendung beginnt die Verzinsung regelmäßig mit dem Tag, der dem Tag der Auszahlung der zu viel gewährten Zuwendung folgt.

8.6

Wird die Zuwendung nicht alsbald zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (Art. 49a Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).

8.7

Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sollen unterbleiben, wenn dadurch eine Pflicht zu Erstattung bereits ausgezahlter Zuwendungen von nicht mehr als 1 000 € eintreten würde. Eine Rückforderung gemäß Nr. 8.2.1 soll ebenfalls unterbleiben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 € nicht übersteigt.

8.8

Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 500 € beträgt.

9. Überwachung der Verwendung

9.1

Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.

9.2

Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr nach Haushaltsstellen gegliederte Übersichten zu führen, aus denen Empfänger, Bezeichnung der Maßnahme und Höhe der Zuwendung, der vorgeschriebene Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und der Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung ersichtlich sind.

9.3

Dem Obersten Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nr. 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.

10. Nachweis der Verwendung

10.1

Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen.

10.2

In der Regel genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen).

10.2.1

Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden.

10.2.2

Bei institutioneller Förderung ist der einfache Verwendungsnachweis durch Vorlage einer Jahresrechnung oder eines Jahresabschlusses und ggf. des Berichts eines sachverständigen Prüfers, z.B. eines Wirtschaftsprüfers, über die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung zu erbringen. Die Jahresrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahres mindestens in summarischer Gliederung entsprechend dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und am Ende des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres ausweisen. Wird der Jahresabschluss nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung erstellt, so ist die Gewinn- und Verlustrechnung durch eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben zu ergänzen (Nr. 3.2.2), soweit dies für den Nachweis der Verwendung erforderlich ist.

10.2.3

Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger eine Erklärung folgenden Inhalts zu verlangen:
In Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert, dass
die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen),
die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden,
die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurde,
die im Zuwendungsbescheid einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden.
Dem Unterzeichner ist bekannt, dass die Zuwendung im Fall ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt.

10.3

Bei Festbetragsfinanzierungen (Nr. 2.2.1) und bei Förderungen mit Kostenpauschalen, die jeweils ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen, genügt eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen. Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen.

10.4

Der Nachweis bzw. die Bestätigung der Verwendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die in den allgemeinen Nebenbestimmungen geforderten Angaben enthalten sind und die Prüfung (Nr. 11) ohne Mehraufwand gewährleistet ist.

11. Prüfung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung

11.1

Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung die vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und die darin enthaltenen Angaben auf Plausibilität sowie Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs und ggf. Hindernisse gegen die Auszahlung der Schlussrate (Nrn. 5.2.6 und 7.3) zu prüfen (kursorische Prüfung).

11.2

In einem zweiten Schritt sind die Verwendungsnachweise, Zwischennachweise oder Verwendungsbestätigungen vertieft zu prüfen.

11.2.1

Die vertiefte Prüfung soll bei Projektförderungen auf eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Zuwendungsfällen begrenzt werden. Dabei soll ein Anteil von 10 % aller Zuwendungsfälle des Förderprogramms nicht unterschritten werden. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach Risikokriterien, beispielsweise:
a)
angemessener Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,
b)
besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
c)
Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen,
d)
Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Prüfungen,
e)
prüfungswürdige Tatbestände (z.B. ausgewählte Kostengruppen, Auftragsvergaben, hohe Ausgaben).

11.2.2

Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob
der Verwendungsnachweis, der Zwischennachweis oder die Verwendungsbestätigung den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist,
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.
Ferner sind zu den ausgewählten Zuwendungsfällen auch stichprobenweise Belege anzufordern. Die Bewilligungsbehörde kann den Zuwendungsfall voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Sie kann Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen. Sofern ausnahmsweise Originalbelege angefordert wurden, sind diese nach Abschluss der Prüfung an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.

11.3

Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen; Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen. Dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (einschließlich Eingangsdatum). Die vertiefte Prüfung soll innerhalb von längstens einem Jahr nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung abgeschlossen werden.

11.4

Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung und des Prüfungsvermerks.

11.5

Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung zu den Bewilligungsakten zu nehmen.

12. Erfolgskontrolle

Auf die sich aus Art. 7 BayHO und die VV Nr. 7 hierzu ergebende Pflicht zur Durchführung einer Erfolgskontrolle von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle) seitens der zuständigen obersten Staatsbehörde oder der von ihr bestimmten Stellen wird ausdrücklich hingewiesen.

13. Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger

13.1

Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann.4 Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.

13.2

Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts oder durch natürliche Personen setzt eine Beleihung voraus. Die Weitergabe in privatrechtlicher Form kommt regelmäßig nur für juristische Personen des privaten Rechts oder natürliche Personen in Betracht, die nicht beliehene Unternehmer sind.

13.3

Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben.

13.4

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe – ggf. durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien – insbesondere zu regeln:

13.4.1

die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,

13.4.2

die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheids,

13.4.3

der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,

13.4.4

der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,

13.4.5

die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,

13.4.6

die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten, der Bewilligungszeitraum sowie gegebenenfalls die Modalitäten der vorläufigen Festsetzung der Zuwendungshöhe (siehe Nr. 4.3),

13.4.7

ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z.B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),

13.4.8

die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich einen von ihr Beauftragten) sowie für den Obersten Rechnungshof (Art. 91 BayHO) auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten,

13.4.9

den Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.

13.5

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe insbesondere zu regeln:

13.5.1

die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrags,

13.5.2

die Vorgaben entsprechend den Nrn. 13.4.3 bis 13.4.7,

13.5.3

der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
der Letztempfänger bestimmten – im Zuwendungsbescheid bzw. -vertrag im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommt.

13.6

Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nr. 13.5.1) insbesondere zu regeln:

13.6.1

die Art und Höhe der Zuwendung sowie gegebenenfalls die Modalitäten der vorläufigen Festsetzung der Zuwendungshöhe (siehe Nr. 4.3),

13.6.2

den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,

13.6.3

die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

13.6.4

den Bewilligungszeitraum,

13.6.5

die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) und den Obersten Rechnungshof (Art. 91 BayHO) auszubedingen,

13.6.6

die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger,

13.6.7

die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.

13.7

Im Zuge der Weitergabe von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden.

14. Zuwendungen an Gebietskörperschaften

14.1

Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und an öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse unter Beteiligung von Gebietskörperschaften, für deren Wirtschaften die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft oder die Bezirkswirtschaft im Grundsatz entsprechend gelten, gelten die Nrn. 1 bis 13, 15 und 16 mit den Abweichungen nach Nrn. 14.2 bis 14.6.

14.2

Zuwendungen werden ausschließlich zur Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu Art. 23) und grundsätzlich nicht im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung (Nr. 2.2.3) gewährt.

14.3

Abweichend von Nr. 1.2 können bei Maßnahmen oder selbständig nutzbaren oder verwertbaren Teilen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, Teilbewilligungen beantragt und gewährt werden. Dabei wird, soweit Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind, bereits im ersten Zuwendungsbescheid die Höhe der gesamten Zuwendung festgesetzt. Anderenfalls ist grundsätzlich die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendung anzugeben.

14.4

Für Anträge und Nachweise sind die nachfolgenden Muster zu verwenden; im elektronischen Verfahren sind die in den Mustern enthaltenen Angaben einzuholen:

14.4.1

Für Zuwendungsanträge (Nr. 3.1) das Muster 1a zu Art. 44 BayHO; den Anträgen ist eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO beizufügen, soweit die Bewilligungsbehörde nichts Anderes vorschreibt. Bei Bedarf können die zuständigen obersten Staatsbehörden abweichende Formblätter einführen. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist gleichzeitig ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.

14.4.2

Für Anträge auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits bewilligten oder in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung (Nr. 14.3) das Muster 1b zu Art. 44 BayHO, wenn hinsichtlich Kosten und Finanzierung gegenüber dem letzten Antrag keine Änderung eingetreten ist. Nr. 14.4.1 Satz 2 gilt entsprechend.

14.4.3

Für Auszahlungsanträge im Anforderungsverfahren (Nr. 7.2.1) das Muster 3 zu Art. 44 BayHO. Nr. 14.4.1 Satz 2 gilt entsprechend.

14.4.4

Für den Verwendungsnachweis (Nr. 10.2) das Muster 4 zu Art. 44 BayHO und für die Verwendungsbestätigung (Nr. 10.3) das Muster 4a zu Art. 44 BayHO.

14.5

Von einer Rückforderung gemäß Nr. 8.2.1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich nach Erlass des Zuwendungsbescheides die finanziellen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers erheblich verschlechtert oder die Bemessungsgrundsätze erheblich zugunsten der Zuwendungsempfänger verbessert haben, sodass eine nachträgliche Erhöhung des Fördersatzes geboten erscheint.

14.6

Die Prüfung des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbetätigung (Nr. 11) kann für geeignete Zuwendungsbereiche auf die Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter übertragen werden, sofern der Landkreis nicht selbst Empfänger der Zuwendung ist.

15. Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendung bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 100 000 €, kann das zuständige Staatsministerium bei Anwendung der Nrn. 1 bis 9 und 13 Erleichterungen zulassen. Beträgt die Zuwendung nach Satz 1 weniger als 50 000 €, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

16. Besondere Regelungen

16.1

Das Zuwendungsverfahren soll, soweit das möglich ist, digital abgewickelt werden (Art. 5 Abs. 1, Art. 19, Art. 20 BayDiG). Die Übermittlung elektronischer Dokumente richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Art. 3a und 37 BayVwVfG sowie Art. 16 und 23 BayDiG). Die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO begründen kein Schriftformerfordernis im Sinne des Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG.

16.2

Soweit das zuständige Staatsministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 11 und 13 bis 15 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium möglich. Das gilt z.B. für die Gewährung höherer Entgelte als im öffentlichen Dienst (einschließlich der in Nr. 1.3 Satz 3 ANBest-I genannten Fälle) und anderer über- und außertariflicher Leistungen sowie für Abweichungen vom Stellenplan für Arbeitnehmer, soweit die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums nicht allgemein erteilt ist.

16.3

Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und nach Anhörung des Obersten Rechnungshofes (Art. 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z.B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 11, 13 und 14 erlassen.5
Ergänzende oder abweichende allgemeine Verwaltungsvorschriften sind nur zuzulassen, soweit diese nach der Eigenart des Zuwendungsbereichs erforderlich sind oder der Vereinfachung dienen. Die Grundsätze der Funktionalreform sind zu beachten.
Konkurrenzen zwischen mehreren Zuwendungsprogrammen (Mehrfachförderungen) aus Landesmitteln sind – soweit nicht die veranschlagten Ausgaben als Verstärkungsmittel auf ein anderes Ressort übertragen werden können – grundsätzlich wie folgt zu regeln: Die Förderung erfolgt nur aus dem Programm, dessen Zweck überwiegend erfüllt wird. Soweit ausnahmsweise eine Förderung aus mehreren Programmen zugelassen wird, müssen die ergänzenden oder abweichenden Verwaltungsvorschriften für die konkurrierenden Bereiche ein einheitliches Förderverfahren (ein Antrag, eine Prüfung, ein Bewilligungsbescheid, ein Verwendungsnachweis) vorsehen, soweit nicht aus zwingenden Gründen davon abzusehen ist. Die aus einem Programm nicht förderfähigen Ausgaben einer Maßnahme dürfen nicht aus einem anderen Programm gefördert werden.

16.4

Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 15 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zu klären.

16.5

Soweit Regelungen nach den Nrn. 16.2 bis 16.4 den Nachweis der Verwendung (Nrn. 10 und 14.4.4) betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof herzustellen. Soweit der Oberste Rechnungshof es für erforderlich hält, ist zu bestimmen, dass bei Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ein Zwischennachweis zu führen ist.

16.6

Die Nrn. 1 bis 16.5 gelten für den Staat als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Staates an dem Zuwendungsempfänger (VV Nr. 1.2 zu Art. 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.

17. Sondervermögen

Die vorstehenden Verwaltungsvorschriften gelten für Sondervermögen des Staates entsprechend.

[Anlagen und Muster zu den VV zu Art. 44 BayHO]

Anlage 1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Anlage 3 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (BayZBau)
Anlage 4a Unterlagen für Baumaßnahmen
Anlage 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Muster 1a: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Muster 1b: Antrag auf Bewilligung weiter Zuwendungsraten
Muster 2a: Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Kameralistik)
Muster 2b: Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Doppik)
Muster 3: Auszahlungsantrag
Muster 4: Verwendungsnachweis/Vorläufiger Verwendungsnachweis
Muster 4a: Verwendungsbestätigung
Muster 5: Kosten von Hochbauten
Muster 6: Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme
Muster 6a: Flächenzusammenstellung

1 [Amtl. Anm.:] Siehe auch Nrn. 4.6.7 und 4.6.8 der Anlage 1 (Fördergrundsätze) der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Organisationsrichtlinien (OR) vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 634, StAnz. Nr. 50) in der jeweils geltenden Fassung. Arbeitsleistungen können in Höhe der bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt werden. Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
2 [Amtl. Anm.:] Gegebenenfalls ist diese Frage vorweg mit dem zuständigen Finanzamt zu klären (wegen der Unternehmereigenschaft und den Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen vgl. Abschnitt 2.10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass des BMF – siehe www.bundesfinanzministerium.de unter Themen→Steuern→Steuerarten→Umsatzsteuer→Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
3 [Amtl. Anm.:] Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – BVerwGE Band 70 S. 356; DÖV 1985 S. 442; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – BVerwGE Band 112 S. 360; NJW 2001 S. 1440.
4 [Amtl. Anm.:] Die Vorschrift sagt nichts darüber aus, ob und auf welche Weise eine Weitergabe von Zuwendungen im konkreten Fall rechtlich möglich ist.
5 [Amtl. Anm.:] Zu den Verwaltungsvorschriften für einzelne Bereiche gehören auch die auf Grund der Nr. 5.1 erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie etwaige besondere Nebenbestimmungen.