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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 43 BayHO]
Art. 43
Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrags leisten zu lassen (Betriebsmittel).
(2) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
(Vgl. auch Art. 62.)
Zu Art. 43:

1. Betriebsmittel

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium regelt das Nähere über Art, Umfang und Verfahren der Betriebsmittelbewirtschaftung, soweit es eine solche im Hinblick auf die Haushalts- und Kassenlage des Freistaates für erforderlich hält.
Unabhängig davon gilt Folgendes:

1.1

Die Ausgabemittel (veranschlagte Ausgaben, Einwilligungen nach Art. 37 Abs. 1, verfügbare Ausgabereste), sollen, soweit nicht Rechtsgründe entgegenstehen, möglichst gleichmäßig und nicht früher als zeitanteilig (etwa mit einem Zwölftel pro Monat) in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für sächliche Verwaltungsausgaben und Beschaffungen.

1.2

Sofern damit zu rechnen ist, dass bei einem Einzeltitel oder einer Titelgruppe die Einnahmen oder Ausgaben das Aufkommen oder den Bedarf desselben Monats des Vorjahres um mehr als 5 000 000 € über- oder unterschreiten, haben die Staatsministerien dies dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium monatlich nach dem Muster zu Art. 43 BayHO mitzuteilen (schriftlich, ggf. auch fernmündlich in Anlehnung an das Muster); dies gilt nicht für Personalausgaben außerhalb von Titelgruppen. Für Hochbauausgaben im Bereich der Staatsbauverwaltung erfolgt die Mitteilung durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
Die Meldung ist dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jeweils bis zum 15. des Vormonats zu übersenden; Fehlanzeige ist nicht erforderlich. Größere Änderungen auf Grund späterer Erkenntnisse sind gleichfalls mitzuteilen (ggf. formlos und/oder auch fernmündlich).

1.3

Soweit Dienststellen des Freistaates Bayern Ausgabemittel des Bundes bewirtschaften, sind gemäß VV Nr. 2.8.2 zu Art. 34 der § 43 BHO nebst den dazu ergangenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu beachten.

2. Anlage von Kassenmitteln

Die Anlage von nicht sofort benötigten Kassenmitteln gemäß Art. 43 Abs. 2 einschließlich von Rücklagen (z.B. nach Art. 62) und Mitteln eines Sondervermögens muss folgenden Grundsätzen entsprechen:
a)
Die Anlage muss sicher sein und soll einen möglichst günstigen Ertrag bringen,
b)
die Mittel müssen im Bedarfsfall greifbar sein.

[Muster zu den VV zu Art. 43 BayHO]

Muster: Mitteilung über voraussichtliche größere Einnahmen- oder Ausgabenveränderungen