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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 39 BayHO]
Art. 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) 1Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. 2Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. 3Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
2.
ob im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Staates in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
2Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums abgesehen werden.
(4) 1Aus Mitteln für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen Darlehen geleistet oder Gewährleistungen übernommen werden, wenn auch hierdurch der beabsichtigte Zweck erreicht werden kann. 2Art. 37 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.
(Vgl. auch Art. 82 der Verfassung und Art. 91 Abs. 3 BayHO.)
Zu Art. 39:

1. Allgemeines zu Absatz 1

1.1

Die Bürgschaften sind Verträge im Sinne der §§ 765 ff. BGB. Das Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) ist zu beachten.

1.2

Garantien sind Verträge, mit denen der Staat ein vermögenswertes Interesse des Garantieempfängers dadurch sichert, dass er verspricht, für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen.

1.3

Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen.

1.4

In den Fällen der Nrn. 1.2 und 1.3 muss die Risikoübernahme eine Hauptverpflichtung des Vertrages darstellen.

1.5

Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten des Staates und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ist ausgeschlossen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Staates gerechnet werden muss. In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.

2. Kreditzusagen

2.1

Kreditzusagen im Sinne des Art. 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehens versprochen wird.

2.2

Die Kreditbedingungen bei Darlehensgewährungen, insbesondere der Zinssatz und die Laufzeit sind, soweit ein Ermessensspielraum der Verwaltung besteht, allgemein oder im Einzelfall mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium abzustimmen. Soweit das geschehen ist, gilt die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums allgemein als erteilt und seine Beteiligung an den Verhandlungen als vorgenommen, wenn die Kreditzusage aus Ausgabemitteln oder Verpflichtungsermächtigungen erfüllt oder zugesagt werden soll, die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres veranschlagt sind und bei Zuwendungen die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 erfüllt sind.

3. Prüfungs- und Auskunftsrecht

Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht (Art. 39 Abs. 3) auszubedingen, dass die Beteiligten den zuständigen Dienststellen oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen haben (Auskunftsrecht). Im Falle des Art. 39 Abs. 3 letzter Satz soll ein Auskunftsrecht für sich allein ausbedungen werden. Auf das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs nach Art. 91 Abs. 3 ist hinzuweisen.

4. Nachweis über die übernommenen Gewährleistungen

Die zuständigen Stellen für den Einzelplan, bei dem die Mittel für etwaige Schadenszahlungen aus übernommenen Gewährleistungen veranschlagt sind, führen über die übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen einen Nachweis. Ein Nachweis nach dem Stand am Ende des Haushaltsjahres ist dem Obersten Rechnungshof zu übermitteln; bei Gewährleistungen unter 500 000 € im Einzelfall genügen Angaben nach der Gliederung der gesetzlichen Ermächtigungen.

5. Absatz 4

Die Regelung in Art. 39 Abs. 4 Satz 1 entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; von ihr soll, soweit möglich, Gebrauch gemacht werden.

5.1

Werden danach aus Mitteln für Zuweisungen oder Zuschüsse (im Allgemeinen niedrig verzinsliche oder unverzinsliche) Darlehen geleistet, so sind die Ausgaben gemäß VV Nr. 5.3.1 zu Art. 35 zu buchen.

5.2

Werden Gewährleistungen aus Mitteln für Zuweisungen oder Zuschüsse übernommen und erlischt die übernommene Gewährleistung nicht vor Ablauf des Haushaltsjahres, so sind die durch sie gebundenen Mittel auf eine für die Inanspruchnahme für Gewährleistungen bestimmte Haushaltsstelle (= Gruppe 870 des Gruppierungsplans) zu übertragen und als Ausgaberest zu behandeln; VV Nr. 5.3.1 Satz 2 zu Art. 35 gilt sinngemäß.