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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 34 BayHO]
Art. 34
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) 1Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. 2Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(Für die Aufstellung des Haushaltsplans vgl. insbesondere Art. 11.)
Zu Art. 34:

1. Verteilung der Haushaltsmittel

1.1

Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (Art. 1 Satz 1) übersendet das für Finanzen zuständige Staatsministerium den für den Einzelplan zuständigen Stellen je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen außerdem mit, welche Teile des Einzelplans der Allgemeinen Finanzverwaltung, der bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthält, auf sie entfallen.

1.2

Das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium verteilt die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen (Haushaltsmittel), soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet, auf die zuständigen, unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. Hierzu übersendet es ihnen

1.2.1

den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans oder

1.2.2

eine Zusammenstellung der von ihnen zu bewirtschaftenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Stellen (Kassenanschlag) oder

1.2.3

ein besonderes Schreiben.

1.3

Die Dienststellen, die dem für den Einzelplan zuständigen Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet sind, verteilen die ihnen gemäß Nr. 1.2 zugewiesenen Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die zuständigen, ihnen nachgeordneten Dienststellen. Die Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 sowie Nr. 1.2 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

1.4

Die Haushaltsmittel sind grundsätzlich an die Dienststellen zur Bewirtschaftung weiterzuleiten, für welche die Mittel im Haushaltsplan veranschlagt sind. Dies gilt insoweit nicht, als aus Gründen der Einheitlichkeit oder Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise zentrale Beschaffungen, insbesondere Sammelbestellungen notwendig sind.
Bei der Bewirtschaftung der Bauausgaben sind die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) zu beachten.

1.5

Bei einer Mittelzuweisung gemäß Nr. 1.2.1 ist auf allgemeine Verfügungsbeschränkungen usw. (vgl. z.B. Nr. 1.7 Satz 2) hinzuweisen.

1.6

Die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben zu verteilenden Ausgaben sollen grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe auf die nachgeordneten Dienststellen verteilt werden, ein Teil soll für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden. Die zurückbehaltenen Beträge sind, soweit sie nicht eingespart werden können, im Laufe des Haushaltsjahres den nachgeordneten Dienststellen im Bedarfsfalle durch besonderes Schreiben zuzuweisen.

1.7

Bei der Zuweisung von Ausgaben durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben sind die Ausgabereste und die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, dass die Ausgabereste den zuzuweisenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden; dabei braucht nicht gekennzeichnet zu werden, inwieweit die zugewiesenen Ausgabemittel auf Ausgaberesten beruhen. Ferner sind haushaltsgesetzliche globale Minderausgaben, haushaltswirtschaftliche Sperren (vgl. Art. 41) und konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (vgl. § 6 Abs. 1 StWG) sowie Stellenbesetzungssperren zu beachten.

1.8

Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung der Haushaltsmittel nach den Nrn. 1.2 und 1.3 vgl. VV Nr. 3.2 zu Art. 9.

1.9

Über die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen ist ein Nachweis zu führen (vgl. VV Nr. 3.2 zu Art. 9).

2. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

2.1 Bewirtschaftungsbefugnis

Mit der Zuteilung der Haushaltsmittel gemäß Nr. 1 wird – sofern nicht einschränkende Bestimmungen bestehen (z.B. Art. 38, 58 und 59) – gleichzeitig die Befugnis übertragen, im Rahmen der Haushaltsmittel Maßnahmen zu treffen oder Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen (Bewirtschaftungsbefugnis). VV Nr. 3.1 zu Art. 9 ist bei der Bewirtschaftung zu beachten.
Die übergeordnete Dienststelle kann in Höhe der verteilten Haushaltsmittel die Bewirtschaftungsbefugnis nicht mehr ausüben.
Die Bewirtschaftungsbefugnis der zuständigen Bediensteten ist insoweit eingeschränkt, als sie nicht in eigener Sache oder in Sachen ihrer Angehörigen tätig werden dürfen (vgl. Art. 79 BayBG).

2.2 Anordnungsbefugnis

2.2.1

Die Bewirtschaftungsbefugnis (Nr. 2.1) schließt grundsätzlich die Befugnis mit ein, Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Dies gilt nicht für Zahlungen bei den Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans (laufende Personalausgaben). Für diese Zahlungen regelt das zuständige Staatsministerium die Anordnungsbefugnis im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium gesondert, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist. Die ergehenden Regelungen sind den zuständigen Staatskassen mitzuteilen.

2.2.2

Soweit einer Dienststelle die Anordnungsbefugnis zusteht, sind der Dienststellenleiter und der Beauftragte für den Haushalt zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigt. Sie können die Anordnungsbefugnis durch schriftliche Anordnung ganz oder teilweise Titelverwaltern (vgl. VV Nr. 3.1.1 zu Art. 9) oder anderen Bediensteten übertragen. Die Befugnis erstreckt sich nur auf den jeweiligen Verantwortungsbereich des Bediensteten. Mit der Anordnungsbefugnis sollen – soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen – nur solche Personen betraut werden, die in der dritten oder höheren Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 9b sind. Der Dienststellenleiter bzw. der Beauftragte für den Haushalt hat der zuständigen Staatskasse die Namen und Amts- bzw. Dienstbezeichnungen sowie die Unterschriftsproben der zur Ausübung der Anordnungsbefugnis Berechtigten mitzuteilen. Die Unterschriftsmitteilung für Anordnungsbefugte darf nicht in eigener Sache unterschrieben werden.

2.2.3

Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich an die für die anordnende Dienststelle zuständige Staatskasse zu richten. Die Verantwortung dafür, dass Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vgl. nachstehende Nr. 7), trägt für sämtliche Zahlungen bei den Obergruppen 41 und 43 des Gruppierungsplans die bewirtschaftende Dienststelle, in allen übrigen Fällen die anordnende Dienststelle. Soweit eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nrn. 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1 zu Art. 17), tritt an die Stelle der Ausgabemittel die Verantwortung dafür, dass Stellen zur Verfügung stehen.

2.3 Kleinbeträge

Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu den VV zu Art. 59.

2.4 Grundsatz der Selbstversicherung

Der Staat versichert seine Risiken nicht (Grundsatz der Selbstversicherung). Das zuständige Staatsministerium kann für Risikoversicherungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versicherungsbeiträge von Dritten getragen werden. Soweit die von Satz 2 geforderte volle Kostentragung durch Dritte im konkreten Einzelfall unbillig wäre, können die Staatsministerien bzw. die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium eine Aufteilung der Kosten für die Versicherungsbeiträge zwischen dem Staat und den betroffenen Dritten festlegen oder ganz darauf verzichten. Weitere Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. Diese kann grundsätzlich nur bei kaufmännisch eingerichteten Staatsbetrieben (VV Nr. 1.1.1 zu Art. 26) erteilt werden, bei denen wegen der Art der Geschäftstätigkeit oder der wirtschaftlichen Lage des Betriebs eine Versicherung zweckmäßig ist; dies gilt nicht, wenn wegen der Art des Betriebs auf Dauer mit Verlusten zu rechnen ist.

2.5 Anforderung weiterer Ausgabemittel

Reichen trotz sparsamer Wirtschaftsführung, bei der insbesondere Art. 34 Abs. 2 zu beachten ist, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ist nach Art. 37 und den VV hierzu zu verfahren.

2.6 Erhebliche Änderungen bei der Haushaltsentwicklung

2.6.1

Die Staatsministerien teilen erhebliche Einnahme- oder Ausgabeveränderungen, die nicht aus den Anträgen nach Art. 37 ersichtlich sind, dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium alsbald mit (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2).

2.6.2

Unabhängig von Nr. 2.6.1 teilen die Staatsministerien dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jeweils spätestens bis zum 15. Oktober mit, welche Haushaltsverschlechterungen oder Haushaltsverbesserungen nach dem Stande vom 30. September voraussichtlich bei den Einnahmen sowie bei den Ausgaben der Hauptgruppen 5, 6, 7 und 8 zu erwarten sind (nur über 2 500 000 € bei einem Titel oder bei mehreren sachlich zusammengehörenden Titeln). Dabei sind Beträge, über die auf Grund haushaltsgesetzlicher Einsparungsmaßnahmen (z.B. allgemeine Haushaltssperren) nicht verfügt werden darf, nicht mitzuteilen.

2.6.3

Gesonderte Beiträge der nachgeordneten Dienststellen werden hierzu in der Regel nicht angefordert.

2.7 Unterrichtung der Zahlstellen

Mitteilungs- oder Unterrichtungspflichten gegenüber der zuständigen Staatskasse (z.B. Nrn. 2.2.2 oder 6.1 letzter Halbsatz) gelten gegenüber Zahlstellen entsprechend.

2.8 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes

Sollen Dienststellen des Freistaates Bayern oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, so gilt Folgendes:
Die Haushaltsmittel werden an die zuständigen Landesdienststellen zur selbstständigen Bewirtschaftung verteilt. Die Landesdienststellen sind ermächtigt, den zuständigen Bundeskassen die erforderlichen Kassenanordnungen zu erteilen.
Die Landesdienststellen

2.8.1

wenden, soweit die Haushaltsmittel des Bundes nicht im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind1, § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften an,

2.8.2

beachten § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften,

2.8.3

verwenden für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Bundesvordrucke und

2.8.4

wenden, soweit sie vermögenswirksame Einnahmen oder Ausgaben des Bundes bewirtschaften, § 73 BHO nebst den dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften an.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas Anderes bestimmt ist2, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die Vorschriften des Landes. Wird die Bewirtschaftung auf Gemeinden (Gemeindeverbände) übertragen, bleibt der zuständigen Landesdienststelle vorbehaltlich der vorstehenden Nrn. 2.8.1 bis 2.8.4 oder etwaiger anderer allgemeiner Regelungen die Entscheidung überlassen, in welchem Umfang das gemeindliche Haushaltsrecht angewendet werden darf.

2.9 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes durch Gemeinden (Gemeindeverbände)

Sollen – auf Grund von Rechtsvorschriften oder allgemeiner Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration – für bestimmte Bereiche Gemeinden (Gemeindeverbände) Haushaltsmittel des Landes bewirtschaften, so gilt Folgendes:
Die Haushaltsmittel werden an die zuständigen Dienststellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur selbstständigen Bewirtschaftung verteilt. Sie sind ermächtigt, den zuständigen Staatsoberkassen die erforderlichen Kassenanordnungen zu erteilen.
Die Dienststellen der Gemeinden (Gemeindeverbände)

2.9.1

wenden Art. 35 BayHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die Nr. 7 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz an,

2.9.2

beachten Art. 43 BayHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und

2.9.3

verwenden für Kassenanordnungen an die Staatsoberkassen die Landesvordrucke.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas Anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes die Vorschriften des gemeindlichen Haushaltsrechts.

3. Grundsätze für die Erhebung der Einnahmen

3.1

Die dem Staat zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen.

3.2

Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Art. 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.

4. Behandlung von Zinsen

Für die Berechnung, Erhebung, Leistung und Buchung von Zinsen gelten die Allgemeinen Zinsvorschriften der Anlage zu den VV zu Art. 34 BayHO (Zins – A).

5. Sicherung von Ansprüchen

Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen des Staates notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen vor allem die in VV Nr. 1.5.1 zu Art. 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.

6. Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)

6.1

Für mit förmlicher Annahmeanordnung angeordnete Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben in Muster 1 zu Art. 34 BayHO enthalten sind. Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zulassen, dass für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse ist zu unterrichten.

6.2

Den Bediensteten der Kassen und Zahlstellen darf die Führung der HÜL-E nicht übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums.

7. Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)

7.1.1

Für Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen, deren Mindestangaben im Muster 2 zu Art. 34 BayHO enthalten sind; bei der Führung der HÜL-A ist die im Muster vorgesehene Anleitung zu beachten. Die HÜL-A ist nach Titeln zu führen. Sind in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausnahmsweise verbindliche Unterteile gebildet (Art. 17 Abs. 1 Satz 2), so ist sie entsprechend dieser Gliederung zu führen. Im Übrigen kann sie in Unterteile aufgegliedert werden, soweit das im Einzelfall zweckmäßig erscheint.

7.1.2

Für nach Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag der Höhe nach feststehende Personalausgaben, insbesondere soweit eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nrn. 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1 zu Art. 17), braucht die HÜL-A nicht geführt zu werden; dies gilt nicht für Personalausgaben, die bei Zweckausgaben veranschlagt sind. Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zulassen, dass auch für bestimmte andere Ausgaben von der Führung der HÜL-A abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Ausgaben möglich ist; hiervon soll Gebrauch gemacht werden bei Titeln, aus denen ohne Einflussmöglichkeit der Verwaltung ausschließlich dem Grunde und der Höhe nach festliegende gesetzliche Leistungen zu erfüllen sind. Die zuständige Kasse ist in den Fällen des Satzes 2 zu unterrichten.

7.2

In die HÜL-A sind – außer in den Fällen der Nr. 7.8 – jeweils gesondert einzutragen

7.2.1

die Verpflichtungen (Festlegungen), die zulasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres eingegangen werden, und

7.2.2

die Abwicklung der Festlegungen durch Leistung der Ausgaben (Erteilung der Auszahlungsanordnung).
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn zwischen der Festlegung und der Leistung der Ausgabe kein zeitlicher Unterschied besteht.

7.3

Ergibt sich bei der Leistung der Ausgabe ein Unterschied gegenüber der Festlegung, so ist er in der HÜL-A durch Gegenbuchung in der Spalte „Festgelegter Betrag“ (Muster 2 Abschnitt C, Spalte 4) auszugleichen.

7.4

Fällt die Festlegung weg oder verschiebt sich der Zeitpunkt der Leistung der Ausgabe in ein späteres Haushaltsjahr, so ist die Eintragung in der HÜL-A durch Gegenbuchung auszugleichen; im Falle der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung in ein späteres Haushaltsjahr ist die Festlegung

7.4.1

in die Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungen – HÜL-VE – (Nr. 8) zu übertragen oder

7.4.2

in die HÜL-A des späteren Haushaltsjahres zu übernehmen,
wenn
a)
es sich um Verpflichtungen für laufende Geschäfte (Nr. 4.1 zu Art. 38) handelt oder
b)
die Festlegung zulasten eines Ausgaberestes abgewickelt werden soll.

7.5

In die HÜL-A sind auch Abschlagszahlungen einzutragen; sie sind in der Vermerkspalte besonders zu kennzeichnen, soweit nicht eine ausreichende Überwachung durch ADV-Verfahren oder andere geeignete Hilfsmittel gewährleistet ist (vgl. Nr. 5.7 zu Art. 70). Werden die Abschlagszahlungen abgewickelt, so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung der Abschlagszahlung einzutragen.

7.6

Nach dem Ende des Haushaltsjahres sind in die HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr nur noch Beträge aufzunehmen, die in der Rechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr nachzuweisen sind. Beträge, die in eine HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr aufgenommen sind, aber erst nach Abschluss der Bücher ausgezahlt werden und somit in der Rechnung des laufenden Haushaltsjahres nachgewiesen werden, sind in der HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr wieder abzusetzen und in die HÜL-A für das laufende Haushaltsjahr einzutragen.

7.7

Die HÜL-A ist monatlich aufzurechnen und mit den Sachbüchern der Kasse abzugleichen. Dabei ist gleichzeitig Abschnitt B der Titelseite auszufüllen, insbesondere ist der noch verfügbare Betrag festzustellen. Verzögerungen zwischen HÜL-Eintrag und Buchung bei der Kasse sind zu berücksichtigen.

7.8

Bei Ausgaben für laufende Geschäfte (VV Nr. 4.1 zu Art. 38) kann die bewirtschaftende Dienststelle von der Eintragung der Festlegungen gemäß Nr. 7.2.1 absehen, wenn anderweitig gewährleistet ist, dass die zugeteilten Ausgabemittel nicht überschritten werden; dabei sind insbesondere die Nrn. 2 und 3 der im Muster 2 zu Art. 34 BayHO zu Art. 34 vorgesehenen Anleitung zu beachten. Wird danach von der Eintragung der Festlegungen abgesehen, so finden die vorstehenden Nrn. 7.2, 7.3 und 7.4 keine Anwendung.

7.9

Für die Führung der HÜL-A durch Bedienstete der Kassen und Zahlstellen, gilt Nr. 6.2 entsprechend.

8. Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)

8.1

Dienststellen, denen Verpflichtungsermächtigungen zur Bewirtschaftung zugeteilt sind, haben eine Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestanforderungen im Muster 3 zu Art. 34 BayHO enthalten sind; bei der Führung der HÜL-VE ist die im Muster vorgesehene Anleitung zu beachten.

8.2

Ändert sich der Betrag einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung, so ist der Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung der Verpflichtung auszugleichen. Verschiebt sich bei einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung der Zeitpunkt, zu dem sie durch Leistung der entsprechenden Ausgabe abgewickelt werden soll, in ein anderes Haushaltsjahr, so ist die Änderung in die HÜL-VE einzutragen. Soll die Ausgabe im laufenden Haushaltsjahr geleistet werden, so ist sie in die HÜL-A einzutragen.

8.3

Wegen der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung bei einer zulasten einer Ausgabe des laufenden Haushaltsjahres eingegangenen Verpflichtung in ein späteres Haushaltsjahr vgl. Nr. 7.4.

8.4

Am Ende eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen verfallen (vgl. VV Nr. 4 zu Art. 19); auf die Sonderregelung in Art. 45 Abs. 1 Satz 2 und in den VV hierzu wird jedoch hingewiesen.

9. Meldeverfahren über eingegangene Verpflichtungen

Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres melden die Staatsministerien dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium den am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres vorhandenen Stand der Verpflichtungen, die auf Grund von Verpflichtungsermächtigungen eingegangen worden sind, nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann auch in kürzeren Zeitabständen Meldungen über eingegangene Verpflichtungen anfordern, sofern sie aus finanz- oder gesamtwirtschaftlichen Gründen benötigt werden.

10. Aufbewahrung des Nachweises über die verteilten Haushaltsmittel und der Haushaltsüberwachungslisten

Der Nachweis über die verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen (VV Nrn. 3.1.1 und 3.2 zu Art. 9), die HÜL-E, die HÜL-A und die HÜL-VE sowie die Nachweisungen und Aufzeichnungen nach VV Nr. 5 zu Art. 49 sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Haushaltsjahres, für das sie geführt sind bzw. in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde, aufzubewahren.

11. Verwendung von IuK-Verfahren, Übertragung auf Speichermedien

Für die Verwendung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (insbesondere für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungen, Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und Beständen, Erteilung von Kassenanordnungen, Zahlbarmachung, Buchführung oder Rechnungslegung), gelten die Bestimmungen der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO (HKR-ADV-Best). Für die Übertragung von Informationen auf Speichermedien gilt VV Nr. 27 zu Art. 71 BayHO.

[Anlage und Muster zu den VV zu Art. 34 BayHO]

Anlage: Allgemeine Zinsvorschriften (Zins – A)
Muster 1: Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)
Muster 2: Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)
Muster 3: Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)

1 [Amtl. Anm.:] Soweit Haushaltsmittel des Bundes im Landeshaushalt veranschlagt sind, stellen sie Landeshaushaltsmittel dar. Die Bewirtschaftung richtet sich voll nach Landeshaushaltsrecht.
2 [Amtl. Anm.:] Etwaige neu zu erlassende Rechtsvorschriften oder neu zu treffende Vereinbarungen im Sinne von VV Nr. 2.8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 zu Art. 34 bedürfen des Einvernehmens bzw. der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.