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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 21a
Überleitung in die Entgeltordnung Forst am 1. Januar 2012
(1) Für in den TV-Forst übergeleitete und für zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 der § 12 TV-Forst sowie die Entgeltordnung Forst.
(2) In den TV-Forst übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht und
die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen,
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung Forst übergeleitet.
Protokollerklärung zu § 21a Absatz 2:
1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-Forst nach der Anlage 2 oder 3 gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Forst nicht statt.