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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 19
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt
(1) 1Das Arbeitsverhältnis gilt in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Ausnahme des Nationalparks Harz ohne besondere Kündigung als beendet, wenn infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände im Bereich der forstwirtschaftlichen Verwaltungen und Betriebe der Länder die Weiterführung der Arbeiten unmöglich wird. 2Sobald die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist der/die Beschäftigte wieder einzustellen. 3Diese Verpflichtung entfällt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach Aufforderung nicht unverzüglich wieder aufnimmt; die Verpflichtung entfällt auch, wenn während der Unterbrechung ein Sachverhalt eintritt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte. 4Die tariflichen Rechte, die bis zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erworben wurden, leben nach der Wiedereinstellung wieder auf. 5Zeiten einer Arbeitsunterbrechung nach Satz 1 stehen den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-Forst gleich, sofern der/die Beschäftigte die Arbeit nach Aufforderung unverzüglich wieder aufnimmt. 6Ferner sind Zeiten einer Arbeitsunterbrechung nach Satz 1 für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unschädlich, sofern diese Arbeitsunterbrechung der einzige Grund für die Nichtzahlung wäre.
7Für den Urlaubsanspruch nach § 26 TV-Forst gilt im Falle einer Arbeitsunterbrechung nach Satz 1 Folgendes:
a)
Wenn im vorangegangenen Winter die Arbeit insgesamt länger als vier Monate unterbrochen gewesen ist, tritt an die Stelle des nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-Forst festgelegten Datums „31. Mai“ das Datum „30. September“.
b)
Für eine Unterbrechung über einen vollen Kalendermonat hinaus vermindert sich der Erholungsurlaub um einen Arbeitstag.
c)
Die Zeit einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach Satz 1 ist auf die Wartezeit nach § 4 Bundesurlaubsgesetz anzurechnen.
d)
Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Urlaub darf nicht abgegolten werden; er ist auf das nach Wegfall der Unterbrechungsgründe neu zu begründende Arbeitsverhältnis zu übertragen. Kommt aus den in Satz 3 genannten Anlässen ein neues Arbeitsverhältnis nicht wieder zustande, ist der noch zustehende Urlaub zu dem Zeitpunkt abzugelten, zu dem der Waldarbeiter die Arbeit ohne die Hinderungsgründe hätte wieder aufnehmen müssen.

8Zeiten einer Arbeitsunterbrechung nach Satz 1 berühren nicht die Rechte nach § 34 Abs. 2 TV-Forst; sie gelten als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-Forst. 9Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-Forst) sind auch dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach Satz 1 nicht besteht; in diesem Falle wird die Jahressonderzahlung gezahlt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach Satz 2 wieder aufnimmt. 10Die Verminderung nach § 20 Abs. 4 TV-Forst unterbleibt für die Kalendermonate, für die der/die Beschäftigte nur deshalb keine Bezüge erhalten hat, weil sein/ihr Arbeitsverhältnis nach Satz 1 beendet worden war.
(2) 1Die Beschäftigten in den Ländern Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Ausnahme des Nationalparks Harz, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 16. November bis 15. April geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Abs. 1 Satz 2 wieder eingestellt worden sind, erhalten nach einer Wartezeit von 14 Kalendertagen, gerechnet vom Beginn der ersten Arbeitsunterbrechung an, für jeden folgenden Kalendertag in dem Zeitraum, für den ihnen während der Arbeitsunterbrechung Arbeitslosengeld, Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch III und V, Verletztengeld nach dem Sozialgesetzbuch VII zustehen, einen Zuschuss in Höhe von 0,82 Euro.
2Für die Erfüllung der Wartezeit nach Satz 1 werden mehrere Arbeitsunterbrechungen in einem Winter zusammengerechnet.
3Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem errechneten Wintergeld nach Satz 1 den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-Forst zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.
4Der Anspruch auf Wintergeld entsteht mit der Lohnzahlung, die auf die Wiedereinstellung folgt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
(4) Das Wintergeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig.