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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 15
Nebentätigkeiten
Für bis zum 31. Dezember 2007 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.