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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 16
Übergangsregelungen für Wegegeld, Fahrgeld nach § 75 MTW / MTW-O
1Für noch bestehende Ansprüche gilt die Übergangsvorschrift zu § 75 MTW / MTW-O weiter. 2Ansprüche nach § 23 Abs. 7 TV-Forst sind anzurechnen.