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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 18
Beschäftigte der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(1) Für die Beschäftigten der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-Forst das Vergleichsentgelt abweichend von § 5 nach den folgenden Abs. 2 und 3 gebildet.
(2) 1Zur Bildung des Vergleichsentgeltes wird der Durchschnittslohn (§ 17 MTW-O) des Jahres 2007 mit dem Faktor 174 multipliziert. 2Hiervon ist zunächst die Summe der im monatlichen Durchschnitt des Jahres 2006 gezahlten Zulagen und Zuschläge nach § 20 MTW-O (Vorarbeiter- / Partieführerzuschlag), § 24 MTW-O (Überstundenzuschlag), § 25 MTW-O (Sonn- und Feiertagszuschlag) und § 26 MTW-O (Nachtarbeitszuschlag) in Abzug zu bringen. 3Das Ergebnis wird um den Faktor 1,081081 erhöht. 4Der ermittelte Betrag wird am 1. Mai 2008 um 2,9 v.H. erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. 5Der Betrag erhöht sich am 1. März 2009 um 40 Euro und anschließend um 3 v. H.
Protokollerklärung zu § 18 Abs. 2:
Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird für das Land Sachsen-Anhalt im Bereich des Landesforstbetriebs Sachsen-Anhalt (LFB) und im Bereich des Landesbetriebs für Privatwaldbetreuung und Forstservice (LPF) der Durchschnittslohn des Jahres 2006 zugrunde gelegt.
(3) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt nach Abs. 2 Sätze 1 bis 3 das Tabellenentgelt der Endstufe der Entgeltgruppe des TV-Forst, welcher der/die Beschäftigte gemäß § 4 Abs. 1 zugeordnet ist, übersteigt, erhalten als Vergleichsentgelt den Endstufenbetrag der jeweiligen Entgeltgruppe. 2Daneben wird eine persönliche Zulage gezahlt, wenn der Endstufenbetrag der jeweiligen Entgeltgruppe niedriger ist als die Bezüge nach Abs. 2 Sätze 1 bis 3. 3Die persönliche Zulage berechnet sich in diesem Fall im Zeitpunkt der Überleitung aus der Differenz zwischen den Bezügen nach Abs. 2 Sätze 1 bis 3 einerseits und dem Endstufenbetrag andererseits, multipliziert mit dem Faktor 0,925.
(4) Die persönliche Zulage nach Abs. 3 vermindert sich bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung jeweils um 20 v.H. der Differenz aus dem bisherigen und dem neuen Endstufenbetrag.
(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für Beschäftigte entsprechend, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern vom 6. Juli 1992 oder nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-SozAb-Forst) vom 18. Dezember 2007 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 18 Abs. 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet.
(6) 1Wird übergeleiteten und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellten Beschäftigten der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 2Die persönliche Zulage beträgt 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe bemisst sich die persönliche Zulage aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 TV-Forst ergeben hätte. 3Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 4Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.
(7) 1Für übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gelten die Erschwerniszuschläge für Arbeiten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 MTW-O weiter. 2Bemessungsgrundlage für die Erschwerniszuschläge nach § 27 Absatz 1 Satz 2 MTW-O ist
a)
in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2022 der Betrag in Höhe von 6,37 Euro,
b)
ab 1. Dezember 2022 der Betrag in Höhe von 6,55 Euro.
3Der Betrag erhöht sich am 1. März 2009 um 40 Euro und anschließend um 3 v. H.