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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 21
Strukturausgleich
1Übergeleitete Beschäftigte erhalten frühestens ab Januar 2010 einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 4 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Einzelheiten zum maßgeblichen Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zum individuellen Zahlungsbeginn, zur anteiligen Zahlung bei Teilzeitbeschäftigung sowie zur Anrechnung eines Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich sind in der Anlage 4 zu regeln.