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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 17
Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse, Pachtverträge und Vereinbarungen über Holzgewährung
Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse, Pachtverträge und Vereinbarungen über Holzgewährung gelten die §§ 36, 37 und 38 MTW / MTW-O weiter.