Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 20.02.2018
Art. 8
Auslegung, Evaluation und Anpassung des Vertrags
(1) 1Der Freistaat und der Landesverband werden eine in Zukunft zwischen ihnen möglicherweise entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrags auf freundschaftliche Weise ausräumen. 2Solche Meinungsverschiedenheiten sollen im Rahmen der Ständigen Arbeitsgruppe (Art. 1 Abs. 3 Satz 1) diskutiert werden.
(2) 1Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird. 2Sie stimmen überein, den Vertrag nach Ablauf von jeweils fünf Jahren nach Inkrafttreten, nächstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2027, zu überprüfen und gegebenenfalls eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse in freundschaftlicher Weise vorzunehmen.