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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 20.02.2018
Art. 7
Ausschluss sonstiger Leistungen
1Der Landesverband wird über die nach Art. 6 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat herantragen. 2Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze, aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern oder im Rahmen einer gesondert vereinbarten Zusammenarbeit an Projekten gewährt werden.