Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 20.02.2018
Art. 1
Zusammenarbeit und Ziele
(1) 1Die bestehende enge Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat und dem Landesverband soll im Sinne von Geschichtsbewusstsein, Aufklärung und Förderung der Toleranz gegenüber Minderheiten fortgesetzt und intensiviert werden. 2Bei der Regelung von Angelegenheiten, die die in Bayern lebenden Sinti und Roma besonders betreffen, wird der Landesverband angehört.
(2) Der Freistaat und der Landesverband arbeiten weiterhin gemeinsam an dem Ziel, der Diskriminierung von Angehörigen der Minderheit auf allen Gebieten des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens effizient und effektiv entgegenzuwirken und das friedvolle Zusammenleben unter Achtung der ethnischen, kulturellen und sprachlichen Identität der nationalen Minderheit zu fördern.
(3) 1Der Freistaat und der Landesverband einigen sich darauf, unter Federführung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus dauerhaft eine Arbeitsgruppe (Ständige Arbeitsgruppe) einzurichten. 2Diese kommt im Bedarfsfall auf Veranlassung des Landesverbands zusammen, um strittige Fragen in freundschaftlicher Weise zunächst intern zwischen den Parteien zu erörtern. 3Die Ständige Arbeitsgruppe tritt zudem nicht anlassbezogen mindestens einmal jährlich zusammen, insbesondere um Fragen der Umsetzung des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten zu erörtern. 4Sie besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, aus dem Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus, für Erinnerungsarbeit und geschichtliches Erbe sowie aus drei Vertreterinnen oder drei Vertretern des Landesverbands. 5Die für die jeweilige Sitzung der Ständigen Arbeitsgruppe weiterhin relevanten Institutionen, zum Beispiel kommunale Spitzenverbände, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, werden auf Bitte des Landesverbands zu den jeweiligen Treffen hinzugebeten und beteiligen sich an den für sie relevanten Gesprächen. 6Insbesondere werden anlassbezogen auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, gegebenenfalls auch je eine Vertreterin oder ein Vertreter anderer Ressorts zu den Sitzungen der Ständigen Arbeitsgruppe hinzugezogen.
(4) 1Des Weiteren wird durch den Landesverband eine Monitoringstelle zur Dokumentation antiziganistischer Vorfälle eingerichtet. 2Diese wird im Rahmen der nicht anlassbezogenen Sitzungen der Ständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten.
(5) 1Der Freistaat und der Landesverband unterstützen Initiativen auf den Gebieten von Bildung, Kultur und Wissenschaft, die dem Schutz und dem Erhalt der kulturellen Identität der hier als nationale Minderheit lebenden Sinti und Roma dienen und dem Antiziganismus entgegenwirken. 2Es ist erklärtes Ziel der Vertragspartner, durch Abbau von Wissensdefiziten und von antiziganistischen Einstellungen in der Bevölkerung eine Atmosphäre der Toleranz und des gegenseitigen Respekts zu schaffen.
(6) Die Vertragspartner lehnen jedwede unzulässige Hervorhebung der ethnischen Zugehörigkeit von Minderheitsangehörigen durch die Behörden des Freistaates ab und streben eine Beachtung dieses Grundsatzes auch durch die Medien an.