Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 20.02.2018
Art. 3
Minderheitenschutz, gesellschaftliche Teilhabe
(1) 1Der Freistaat erkennt ausdrücklich an, dass die in Bayern lebenden deutschen Sinti und Roma als eine seit jeher in Deutschland beheimatete nationale Minderheit unter dem besonderen Schutz des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten stehen. 2Der Freistaat bekräftigt seinen Willen, die in dem genannten Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze zusammen mit dem Landesverband zu verwirklichen.
(2) Der Freistaat setzt sich gemeinsam mit dem Landesverband weiterhin dafür ein, die Beteiligung von Angehörigen der Sinti und Roma am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten in Orientierung am Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten angemessen zu fördern.
(3) Der Freistaat und der Landesverband stimmen in dem Bestreben überein, dass die Interessen der deutschen Sinti und Roma in Kultur und Medien angemessen wahrgenommen werden.