Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 20.02.2018
Art. 2
Geschichtsbewusstsein und Förderung der Erinnerung
(1) 1Der Freistaat fördert die Erinnerung an die Geschichte der deutschen Sinti und Roma, insbesondere an die Verfolgung der Minderheit und den systematischen Völkermord durch die Nationalsozialisten. 2Neben der Verfolgung und Vernichtung der europäischen Juden ist der Völkermord an den Sinti und Roma das zweite große genozidale Verbrechen des nationalsozialistischen Deutschlands.
(2) 1Der Freistaat unterstützt schulische und außerschulische Initiativen und Projekte zur Erinnerung an die Verfolgungsgeschichte der Sinti und Roma. 2Er trägt dafür Sorge, dass die Geschichte der Sinti und Roma vermittelt wird, um so auch möglichen Vorurteilen entgegenzutreten. 3Der Freistaat begrüßt Initiativen des Landesverbands, eigene Bildungsangebote bereitzustellen.