Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 20.02.2018
Art. 6
Finanzielle Leistung
1Der Freistaat unterstützt die Arbeit des Landesverbands jährlich mit einer finanziellen Leistung; im Jahr 2023 beträgt diese 662 300 €. 2Der Betrag nach Satz 1 wird ab dem Jahr 2024 an die Entwicklung der Beamtenbesoldung angepasst, und zwar um den Vomhundertsatz, um den sich jeweils das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 10 der Anlage 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2022 geändert hat. 3Stichtag hierfür ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. 4Der Landesverband legt dem Freistaat bis spätestens 30. September des Folgejahres den jeweiligen Tätigkeitsbericht und einen testierten Jahresabschluss vor.