Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 20.02.2018
Art. 4
Sprache
(1) 1In dem Bewusstsein, dass das von deutschen Sinti und Roma verwendete Romanes als Minderheitensprache im Sinne von Teil II der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen anerkannt ist, bekräftigt der Freistaat auch die mit dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen. 2Auf dieser Grundlage schützt und fördert der Freistaat den Erhalt von Romanes als Teil unseres kulturellen Reichtums.
(2) Der Freistaat und der Landesverband führen anlassbezogen im Rahmen der Treffen der Ständigen Arbeitsgruppe (Art. 1 Abs. 3 Satz 1) Gespräche zur Umsetzung von einzelnen Verpflichtungen der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen.