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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
260b
Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen
(1) Bittet der Verletzte um Geheimhaltung oder stellt er keinen Strafantrag, sollen Geschäftsgeheimnisse in der Sachakte nur insoweit schriftlich festgehalten werden, als dies für das Verfahren unerlässlich ist.
(2) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 Akteneinsicht gewährt, ist darauf hinzuweisen, dass die Akte Geschäftsgeheimnisse enthält; hierüber ist ein Vermerk zu den Akten zu nehmen. 2Dies gilt sinngemäß bei sonstigen Mitteilungen aus den Akten. 3Es ist zu prüfen, ob nicht wichtige Gründe entgegenstehen, Akteneinsicht durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme zu gewähren oder dem Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitzugeben (§ 32f Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 2 und 3 StPO).
(3) Vor Gewährung von Akteneinsicht an Dritte ist, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht schutzwürdige Interessen des Verletzten entgegenstehen.