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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
1Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 299 StGB, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)) wird in der Regel zu bejahen sein, wenn eine nicht nur geringfügige Rechtsverletzung vorliegt. 2Dies gilt in Fällen
1.
des § 16 Absatz 1 UWG vor allem, wenn durch unrichtige Angaben ein erheblicher Teil der Verbraucher irregeführt werden kann (vgl. auch § 144 Markengesetz in Bezug auf geographische Herkunftsangaben);
2.
des § 16 Absatz 2 UWG vor allem, wenn insgesamt ein hoher Schaden droht, die Teilnehmer einen nicht unerheblichen Beitrag zu leisten haben oder besonders schutzwürdig sind.
3Die Verweisung auf die Privatklage (§ 374 Absatz 1 Nummer 5a, 7, § 376 StPO) ist in der Regel nur angebracht, wenn der Verstoß leichter Art ist und die Interessen eines eng umgrenzten Personenkreises berührt.