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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
168
Überprüfung durch den Generalstaatsanwalt und Rücknahme der Revision
(1) 1Ist zur Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft der Bundesgerichtshof zuständig, prüft der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht, ob die Förmlichkeiten beachtet worden sind und ob die Revision durchgeführt werden soll. 2Hält er sie nicht für angebracht oder verspricht er sich von ihr keinen Erfolg, nimmt er die Revision entweder selbst zurück oder weist die Staatsanwaltschaft an, sie zurückzunehmen. 3Bei der Weiterleitung der Akten soll der Generalstaatsanwalt zum Ausdruck bringen, ob er der Revisionsbegründung beitritt oder aus welchen anderen Gründen er die Revision durchzuführen wünscht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Revision zuständig ist.