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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
166
Übersendung von Überführungsstücken und Beiakten
(1) Dem Revisionsgericht sind nur die für die Entscheidung über die Revision nötigen Überführungsstücke und Akten zu übersenden, z.B. die Akten, die für die Nachprüfung von Prozessvoraussetzungen oder für die Anwendung der §§ 66, 69, 70 StGB von Bedeutung sind.
(2) 1Schriftstücke, Skizzen und Lichtbilder, auf die in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen ist oder die zum besseren Verständnis des Urteils beitragen (z.B. Verkehrsunfallskizzen, Lichtbilder), sind zu übersenden. 2Welche anderen Überführungsstücke und Akten zu übersenden sind, entscheidet der Staatsanwalt.