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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
159
Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft
1Wird das Urteil der Staatsanwaltschaft durch Vorlegen der Urschrift (§ 41 StPO) zugestellt, hat die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift den Tag zu bescheinigen, an dem das Urteil eingegangen ist („Zur Zustellung eingegangen am …….“). 2Bleibt die Urschrift nicht bei den Akten, vermerkt die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft auf der mit der Urschrift vorgelegten, für die Akten bestimmten Abschrift des Urteils: „Die Urschrift des Urteils ist zur Zustellung am …….. eingegangen“. 3Beide Vermerke sind vom Staatsanwalt zu zeichnen.