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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz; IntFamRVG)
(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG); dies gilt auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war (§ 9 Absatz 3 IntFamRVG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) 1Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. 2Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält. 3Solange die Zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind tatsächlich aufhält (§ 9 Absatz 2 IntFamRVG).