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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen an das Jugendamt über die Beseitigung einer nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB bestehenden Vaterschaft
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, die eine nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen beseitigen (§ 52a Absatz 3 SGB VIII).
(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung.
(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.