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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
1.
die Vornamen einer Person geändert werden (§ 1 Absatz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 3 Transsexuellengesetz);
2.
Entscheidungen nach Nummer 1 aufgehoben werden (§ 6 Absatz 1 Transsexuellengesetz);
3.
festgestellt wird, daß eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Absatz 1 Transsexuellengesetz), einschließlich des Falles nach § 9 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 6 dieses Gesetzes;
4.
die Abstammung eines Kindes von einer Person festgestellt wird, deren Vornamen geändert wurden (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 Transsexuellengesetz)
(§ 27 Absatz 3 Nummer 1 und 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d PStV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 an das in XIV/1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 an das Standesamt, dem die Entscheidung über die Änderung des Vornamens mitgeteilt wurde.
(3) 1Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk zu bewirken. 2Dabei sind, soweit nicht bereits in den Entscheidungen enthalten, anzugeben
Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort,
Geburtsstandesamt,
Nummer des Eintrags,
Familienstand,
Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nummer des Eintrags oder, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
Anschrift,
Tag der Rechtskraft;
bei Mitteilungen von Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 4 außerdem der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsstandesamt und die Nummer des Eintrags für das Kind.