Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
4
Mitteilungen über die familiengerichtliche Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1) Mitzuteilen ist die Anordnung der in den §§ 1693, 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 BGB bezeichneten Maßnahmen, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 152 Absatz 4 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Sie sind an das Gericht zu richten, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.