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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen an das Bundesamt für Justiz über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnungen des Familiengerichts über Erziehungsmaßregeln, wenn ihm deren Auswahl und Anordnung vom Jugendgericht oder von dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht nach den §§ 53, 104 Absatz 4 JGG überlassen worden ist;
2.
die vorläufigen und endgültigen Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 Absatz 1 und § 1666a BGB sowie die Entscheidungen nach § 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1666 Absatz 1 und § 1666a BGB, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden
(§§ 20, 59, § 60 Absatz 1 Nummer 4, 5, 9 BZRG).
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für Justiz zu richten.
(3) Form und Inhalt der Mitteilungen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung.