Inhalt
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Mitteilungen an das Jugendamt über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers
(1) 1Mitzuteilen sind
- 1.
die Anordnung
- a)
einer Vormundschaft,
- b)
einer die Sorge für die Person betreffenden Pflegschaft
unter Bezeichnung des Vormundes oder des Pflegers;
- 2.
jeder in der Person des Vormundes oder des Pflegers eintretende Wechsel;
- 3.
die Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft.
2Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder vorläufiger Pfleger oder ein Vereinsvormund als Vormund oder Pfleger bestellt, entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§ 53a Absatz 2 und 4, § 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 57 Absatz 6 SGB VIII in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative EGGVG).
(2) 1Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. 2Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.
[Amtl. Anm.:] Gilt in dieser Fassung erst ab 1. Juli 1998.