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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen an das Jugendamt über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen
(1) Mitzuteilen sind
1.
Entscheidungen, durch die im vereinfachten Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen wird (§ 155a Absatz 3 Satz 3 FamFG),
2.
die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen zur Niederschrift des Gerichts (§ 1626d Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 155a Absatz 5 FamFG).
(2) Die Mitteilung erfolgt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Niederschrift des Erörterungstermins.
(3) 1Die Mitteilungen sind unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten. 2Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, sind die Mitteilungen an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung in Berlin zu richten.