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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen an die Meldebehörde über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft und über die Person des Vormundes
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnung einer Vormundschaft;
2.
Name und Anschrift des Vormunds sowie jeder in der Person des Vormunds eintretende Wechsel;
3.
die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahme oder ihre Beendigung kraft Gesetzes, soweit sie nicht durch den Tod oder die Volljährigkeit des Mündels eintritt.
(2) 1Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Mündel wohnt. 2Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.
Anmerkung: Zuständige Meldebehörden, die nach den Ausführungsgesetzen der Länder zum Bundesmeldegesetz die Daten des gesetzlichen Vertreters des Einwohners zu speichern haben, sind:
in Baden-Württemberg die Gemeinden als Ortspolizeibehörden;
in Bayern die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften;
in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
in Brandenburg die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;
in Bremen:
in der Stadt Bremen das Stadtamt – Meldebehörde –,
in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg das Bezirksamt Harburg – ZM –;
in Hessen die Gemeinden;
in Mecklenburg-Vorpommern die (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;
in Niedersachsen die Gemeinden und Samtgemeinden;
in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden;
in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;
im Saarland die Gemeinden;
in Sachsen die Gemeinden, erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände;
in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;
in Schleswig-Holstein die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;
in Thüringen die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften.