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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 49
Veröffentlichung von Beanstandungen
Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.