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MStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 14.04.2020
§ 41
Beteiligung an Unternehmen
(1) 1An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1.
dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht,
2.
die Beteiligung zur effektiven und effizienten Auftragserfüllung beiträgt,
3.
das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und
4.
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
2Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient.
(2) 1Vor Beteiligung führen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. 2Bestehende Beteiligungen sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen; die jeweils zuständigen Gremien sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. 3Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist auch zu prüfen, ob eine Beteiligung zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sinnvoll ist.
(3) 1Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die Rundfunkanstalten in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. 2Die Entsendung von Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios in das jeweilige Aufsichtsgremium erfolgt durch den Intendanten. 3Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, soll eine angemessene Anzahl von Mitgliedern der jeweiligen Gremien in das Aufsichtsgremium entsandt werden. 4Die Auswahl soll den Geschäftszweck des Beteiligungsunternehmens, die Zuständigkeiten sowie Zusammensetzung der Gremien berücksichtigen. 5Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat spätestens drei Monate nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat beziehungsweise des Beschäftigungsverhältnisses bei der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalt, beim ZDF oder beim Deutschlandradio zu enden. 6Eine Prüfung der Betätigung der Anstalten bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in ihrer Hand befinden (Eigenunternehmen).
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beteiligungen der Rundfunkanstalten an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.
(6) 1Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, einschließlich Eigenunternehmen, wirken diese darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung angegeben werden. 2Das Gleiche gilt, wenn die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind. 3Sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, sollen sie auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. 4Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.
(7) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben bei Beteiligungen an Eigenunternehmen und Gemeinschaftseinrichtungen,
1.
für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen sowie
2.
der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
2Bei Beteiligungen im Sinne von § 42 Abs. 3 sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio darauf hinwirken, dass ein Wirtschaftsplan und eine fünfjährige Finanzplanung im Sinne von Satz 1 aufgestellt werden. 3Die Genehmigung der Wirtschaftspläne beziehungsweise der Finanzplanung erfolgt bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch die jeweils zuständigen Gremien der federführenden Anstalt sowie bei den Beteiligungsunternehmen durch die beteiligten Rundfunkanstalten.