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MStV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 46
Änderung der Werbung
Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.