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Inhaltsverzeichnis
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Medienstaatsvertrag (MStV) Vom 14.–28. April 2020 (§§ 1–122)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (§§ 1–2)
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II. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§§ 3–25)
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III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 26–49)
§ 26 Auftrag
§ 27 Angebote
§ 28 Fernsehprogramme
§ 29 Hörfunkprogramme
§ 30 Telemedienangebote
§ 31 Satzungen, Richtlinien und gemeinsame Maßstäbe, Berichtspflichten, Publikumsdialog
§ 31a Transparenz
§ 31b Compliance
§ 31c Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen
§ 31d Gremienaufsicht
§ 31e Interessenkollision
§ 32 Telemedienkonzepte
§ 32a Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen
§ 33 Jugendangebot
§ 34 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
§ 35 Finanzierung
§ 36 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 37 Berichterstattung der Rechnungshöfe
§ 38 Zulässige Produktplatzierung
§ 39 Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring
§ 40 Kommerzielle Tätigkeiten
§ 41 Beteiligung an Unternehmen
§ 42 Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
§ 43 Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§ 44 Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen
§ 45 Richtlinien
§ 46 Änderung der Werbung
§ 47 Ausschluss von Teleshopping
§ 48 Versorgungsauftrag
§ 49 Veröffentlichung von Beanstandungen
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IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk (§§ 50–73)
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V. Abschnitt Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien (§§ 74–99e)
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VI. Abschnitt Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung (§§ 100–103)
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VII. Abschnitt Medienaufsicht (§§ 104–113)
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VIII. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten (§§ 114–115)
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IX. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 116–122)
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Anlage ProgrammkonzeptDigitale Fernsehprogramme der ARD
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Anlage Konzepte für die Zusatzangebote des ZDF
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Anlage Programmkonzept DRadio Wissen
Anlage Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
Anlage Negativliste Jugendangebot
Inhalt
MStV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 14.04.2020
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§ 46
Änderung der Werbung
Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.