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MStV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 48
Versorgungsauftrag
1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. 2Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 3Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.