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MStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 14.04.2020
§ 31l
Aufgaben und Befugnisse
(1) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios sowie ihrer Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1. 2Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den lnformantenschutz zu wahren. 4Er kann gegenüber den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio keine Geldbußen verhängen.
(2) 1Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten der verantwortlichen Rundfunkanstalt und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat der verantwortlichen Rundfunkanstalt. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) 1Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat seiner Rundfunkanstalt gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.
(4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. 2Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der in der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ausreichend ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine der in der ARD zusammengeschlossene Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder ihre Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.